Die erkennungsdienstliche Behandlung bei einer Schuldunfähigkeit forderte die Polizei von einer Frau, nachdem diese mehrere Taten ohne strafrechtliche Konsequenzen begangen hatte. Da sie für ihr Handeln niemals bestraft werden kann, bleibt die Zulässigkeit der Strafverfolgungsvorsorge durch die Erhebung biometrischer Daten höchst umstritten.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 E 783/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 20.01.2026
- Aktenzeichen: 5 E 783/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Verwaltungsrecht
Die Polizei darf Fingerabdrücke von schuldunfähigen Personen zur Vorbeugung künftiger Straftaten nehmen.
- Die Polizei darf Daten zur Vorbeugung speichern, auch ohne eine gerichtliche Verurteilung.
- Fehlende Schuldfähigkeit schützt nicht vor polizeilichen Maßnahmen zur Vorbeugung von Straftaten.
- Viele laufende Ermittlungsverfahren rechtfertigen die Sorge vor weiteren Taten der Person.
- Das Gericht lehnt finanzielle Unterstützung ab, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Darf die Polizei Fingerabdrücke von schuldunfähigen Personen nehmen?
Wenn die Polizei Fotos und Fingerabdrücke einer Person speichern will, empfinden viele Betroffene dies als einen tiefen Eingriff in ihre Privatsphäre. Doch was gilt, wenn die betroffene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer anderen Einschränkung als rechtlich schuldunfähig gilt? Schützt dieser Status vor der sogenannten erkennungsdienstlichen Behandlung? Mit dieser Frage musste sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befassen. Im Zentrum des Streits stand eine Frau, die sich gegen die Maßnahmen wehrte und dafür finanzielle Unterstützung vom Staat verlangte.
Der Fall dreht sich um eine Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die örtliche Polizeibehörde. Die Behörde wollte präventiv erkennungsdienstliche Unterlagen erstellen, um für künftige Ermittlungsverfahren gewappnet zu sein. Die betroffene Frau, gegen die in der Vergangenheit mehrere Ermittlungsverfahren liefen, argumentierte jedoch, dass diese Maßnahmen unzulässig seien. Ihr Hauptargument: Sie sei als schuldunfähig anerkannt worden. Wer nicht schuldfähig ist, so ihre Logik, dürfe nicht auf der Basis der Strafprozessordnung behandelt werden.
Um ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen, beantragte die Frau Prozesskostenhilfe für die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Doch sowohl die erste Instanz als auch das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren lehnten dies ab. Die Richter sahen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache. Der Beschluss verdeutlicht, dass die Polizei auch bei schuldunfähigen Personen Daten erheben darf, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht.
Welche Rechtsgrundlagen regeln die erkennungsdienstliche Behandlung?
Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, ist ein Blick in die Strafprozessordnung (StPO) notwendig. Die zentrale Norm für Fotos, Fingerabdrücke und ähnliche Maßnahmen ist § 81b StPO. Diese Vorschrift unterscheidet zwei grundlegend verschiedene Situationen:
Die erste Alternative (§ 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO) dient der Aufklärung einer konkreten, aktuellen Straftat….