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Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss: Wann die Kostenpflicht bleibt

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Eine intergeschlechtliche Person legte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein, nachdem ein jahrelanger Entschädigungsprozess durch drei Instanzen endgültig gescheitert war. Die Begründung für die verweigerte Zahlung stützte sich auf den Vorwurf einer strukturellen Befangenheit der rein männlich oder weiblich organisierten Justiz gegenüber einem Hermaphroditen.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Ta14/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
  • Datum: 06.11.2023
  • Aktenzeichen: 7 Ta 14/23
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Persönlichkeitsrecht

Die klagende Person zahlt Gerichtskosten trotz Kritik an der rein männlichen und weiblichen Auswahl der Richter.

  • Das Gericht wies die ursprüngliche Klage zuvor rechtskräftig ab.
  • Die Regeln für Gerichtskosten gelten gleichermaßen für Menschen jeden Geschlechts.
  • Behauptete Vorurteile der Richter befreien nicht von der Pflicht zu zahlen.
  • Parteien dürfen sich das Geschlecht ihrer Richter nicht selbst aussuchen.
  • Der Verlierer zahlt zusätzlich die Kosten für das neue Beschwerdeverfahren.

Wer zahlt bei einer Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss?

Wenn ein langer Rechtsstreit endet, folgt oft noch ein letztes, zähes Nachspiel: der Kampf um die Kosten. Besonders erbittert wird dieser geführt, wenn es nicht nur um Geld geht, sondern um eine fundamentale Kritik am Rechtssystem. Genau solch ein Fall beschäftigte das Landesarbeitsgericht Hamburg. Im Zentrum stand eine Person, die sich als zweigeschlechtlich definiert und nach einem verlorenen Diskriminierungsprozess die Erstattung der drittinstanzlichen Kosten verweigerte. Die juristische Auseinandersetzung begann ursprünglich mit einer abgelehnten Bewerbung. Die betroffene Person, die im Verfahren als schwerbehindert und zweigeschlechtlich (Hermaphrodit) beschrieben wird, hatte die Stadt Hamburg verklagt. Der Vorwurf lautete auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot. Doch nachdem die Klage durch alle Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht erfolglos blieb, präsentierte die Stadt die Rechnung für ihre Anwaltskosten vor dem Bundesarbeitsgericht. Was folgte, war keine übliche rechnerische Prüfung, sondern eine grundsätzliche Attacke auf die Legitimität der deutschen Justiz. Die unterlegene Partei argumentierte, dass ein Gerichtssystem, das in seinen Geschäftsverteilungsplänen nur männliche und weibliche Richter kenne, ihr gegenüber stets befangen sei. Das Landesarbeitsgericht Hamburg musste nun entscheiden: Kann man die Zahlung von Gerichtskosten verweigern, weil man die binäre Struktur der Justiz ablehnt?

Wie funktioniert die Erstattung der drittinstanzlichen Kosten?

Bevor man die ideologischen Argumente des Falles betrachtet, lohnt sich ein Blick auf die kühle Mechanik des Zivilprozesses. Wer vor Gericht zieht und verliert, muss zahlen. Dieser Grundsatz ist in § 97 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Die Vorschrift besagt eindeutig, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies umfasst nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die notwendigen Auslagen des Gegners – in der Regel also die Anwaltsgebühren….


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