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Widerruf für einen gerichtlichen Vergleich: Fax ohne Unterschrift ist ungültig

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Den Widerruf für einen gerichtlichen Vergleich schickte ein Anwalt am letzten Tag der Frist per Telefax an das Landesarbeitsgericht Hamm. Wegen einer Störung beim elektronischen Anwaltspostfach wich er auf das Faxgerät aus und setzte die Unterschrift unter dem Widerrufsschreiben nur auf das Deckblatt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 Sa 1001/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 15.02.2024
  • Aktenzeichen: 18 Sa 1001/23
  • Verfahren: Berufung zur Wirksamkeit eines Vergleichs
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht

Ein Kläger bleibt an einen Vergleich gebunden, wenn sein Anwalt den Widerruf nicht unterschreibt.

  • Das Gericht wertet ein Fax ohne Unterschrift als rechtlich ungültige Nachricht.
  • Ein Fax zählt gesetzlich nicht als ein sicheres elektronisches Dokument.
  • Die spätere digitale Nachreichung heilte den Formfehler nach Fristablauf nicht mehr.
  • Das Gericht muss verspätete Faxe am Freitagnachmittag nicht sofort kontrollieren.
  • Ohne Unterschrift fehlt der Beweis für den ernsthaften Willen des Absenders.

Wie muss ein Widerruf für einen gerichtlichen Vergleich erfolgen?

Es ist der Albtraum eines jeden Anwalts und einer jeden Partei vor Gericht: Eine Frist läuft am Freitagnachmittag ab, die Technik versagt, und der rettende Schriftsatz erreicht das Gericht zwar irgendwie, aber nicht in der korrekten Form. Genau dieses Szenario verhandelte das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen eine harte Lektion bereithält. Es geht um einen Arbeitsplatz, eine Abfindung und ein Telefax, dem das entscheidende Detail fehlte.

Im Zentrum steht eine Arbeitnehmerin, die sich gegen ihre Kündigung wehrte. Ein gerichtlicher Vergleich schien zunächst die Lösung zu sein, doch als sie es sich anders überlegte, scheiterte der Rücktritt von der Einigung an einem scheinbar banalen Formfehler. Das Gericht bestätigte mit deutlichen Worten: Wer gerichtliche Fristen nutzt, muss die Formanforderungen penibel einhalten – technische Pannen hin oder her.

Was war der Auslöser für den Rechtsstreit?

Die Geschichte beginnt mit einer Kündigung. Ein Unternehmen hatte das Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeiterin am 6. August 2022 beendet. Die Frau wollte dies nicht akzeptieren und zog vor das Arbeitsgericht Herne. Wie so oft in arbeitsrechtlichen Verfahren suchten die Parteien nach einer gütlichen Einigung, um einen langen Rechtsstreit zu vermeiden.

Am 3. Februar 2023 schlossen die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber tatsächlich einen Vergleich. Der Inhalt war überschaubar: Das Arbeitsverhältnis sollte gegen Zahlung einer Abfindung von 400 Euro beendet werden. Doch die Arbeitnehmerin war sich offenbar noch nicht ganz sicher. Deshalb bauten die Parteien eine sogenannte Widerrufslausel ein. Ziffer 7 des Vergleichs legte fest:

Die Klägerin kann diesen Vergleich allein durch einen bis zum 10.02.2023 bei Gericht eingehenden Schriftsatz widerrufen.

Damit war die Widerrufsfrist für den Vergleich klar definiert. Bis zu jenem Freitag, dem 10. Februar 2023, musste der Widerruf beim Gericht sein. Was dann geschah, illustriert die Tücken der modernen Justizkommunikation….


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