Ein Bausachverständiger verlangte eine zusätzliche Vergütung für die Mängelbeseitigung im JVEG, nachdem er sein fehlerhaftes Gutachten über Schäden an einem Wohnhaus korrigieren musste. Obwohl der Experte stundenlang an dieser ergänzenden Stellungnahme arbeitete, blieb unklar, ob sein Aufwand rechtlich als neue Leistung oder kostenlose Korrektur zählt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 W 123/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 04.07.2025
- Aktenzeichen: 18 W 123/24
- Verfahren: Beschwerde zur Gutachtervergütung
- Rechtsbereiche: Entschädigung von Sachverständigen
Sachverständige erhalten Geld für zusätzliche Fragen, aber nicht für das nachträgliche Korrigieren eigener Fehler.
- Das Gericht zahlt kein Geld für das nachträgliche Beseitigen von Fehlern im Gutachten.
- Sachverständige müssen Preisunterschiede zu anderen Angeboten im Text immer genau und nachvollziehbar begründen.
- Neue fachliche Fragen des Gerichts zählen als zusätzliche Arbeit und bringen dem Experten Geld.
- Versäumte Hinweise auf deutlich steigende Kosten können den Anspruch auf die Bezahlung mindern.
- Das Gericht trennt die Arbeitszeit in kostenlose Korrekturen und bezahlte neue Leistungen auf.
Muss ein Sachverständiger für die Nachbesserung seines Gutachtens bezahlt werden?
Es ist der Albtraum eines jeden Bauprozesses: Die Kosten laufen aus dem Ruder, und die Experten streiten sich nicht nur über die Baumängel, sondern auch über ihre eigenen Honorare. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wirft ein Schlaglicht auf eine Situation, die in deutschen Gerichtssälen häufiger vorkommt, als man denkt. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger lieferte eine Arbeit ab, die das Gericht als unzureichend empfand. Als er nachbessern musste, stellte er diese Arbeit erneut in Rechnung. Zu Recht?
Der Fall dreht sich um die Frage, wann eine ergänzende Stellungnahme eine vergütungspflichtige Fleißarbeit ist und wann sie lediglich die kostenlose Beseitigung von Pfusch am eigenen Werk darstellt. Das Gericht musste hierbei tief in das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) eintauchen und eine feine Linie ziehen zwischen Anspruch auf eine Entschädigung und der Pflicht zur kostenfreien Mängelbeseitigung.
Für den betroffenen Gutachter ging es konkret um 1.561,45 Euro, die ihm das Landgericht Limburg a. d. Lahn zunächst komplett verweigerte. Die Entscheidung der Frankfurter Richter differenziert jedoch sehr genau und ist für alle Prozessbeteiligten – vom Bauherrn bis zum Juristen – von hoher Relevanz.
Welche Vorgeschichte führte zum Streit über die Vergütung des Sachverständigen?
Im Zentrum des Geschehens stand ein Rechtsstreit um Baumängel an einem Wohnhaus. Um die Kosten für die Sanierung zu klären, beauftragte das Landgericht Limburg a. d. Lahn einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. In einem früheren selbstständigen Beweisverfahren hatte dieser Fachmann den Schaden zunächst auf rund 35.000 Euro geschätzt.
Doch die Realität auf dem Bau sieht oft anders aus. Die betroffenen Hauseigentümer legten im weiteren Verlauf ein konkretes Angebot einer Baufirma vor. Dieses Angebot belief sich auf stolze 113….