Ein einzelner Wohnungseigentümer in München klagte gegen die Sanierung der Balkonbrüstungen einer WEG im Gesamtwert von rund 1,7 Millionen Euro. Er sah im Austausch von Drahtglas gegen Sicherheitsglas eine unzulässige bauliche Veränderung und rügte das fehlende Einholen von drei Vergleichsangeboten.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 36 S 14653/23 WEG
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 08.05.2025
- Aktenzeichen: 36 S 14653/23 WEG
- Verfahren: Berufung gegen Beschlussanfechtung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Eigentümer dürfen Sanierungen auch mit wenigen Angeboten beschließen, sofern ein Architekt die Kosten fachlich prüft.
- Ein Architekt prüfte die Preise und ersetzte damit ein fehlendes drittes Vergleichsangebot.
- Der Austausch von Drahtglas gegen Sicherheitsglas gilt rechtlich als einfache Sanierung der Balkone.
- Eine falsche Leitung der Versammlung schadet nur, wenn sie das Ergebnis der Abstimmung verändert.
- Trotz hoher Preise durch Krisen dürfen die Eigentümer die Sanierung rechtmäßig beschließen.
- Die Gemeinschaft darf Aufträge an eine Firma vergeben, um die Gewährleistung zu sichern.
Darf eine Eigentümergemeinschaft teure Sanierungen trotz fehlender Vergleichsangebote beschließen?
Sanierungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bergen immensen Zündstoff. Wenn es um Millionenbeträge geht, schauen die Eigentümer genau hin: Wurden genug Angebote eingeholt? Ist die Maßnahme wirklich nötig? Wurde die Versammlung korrekt geleitet? Vor dem Landgericht München I landete der Streit einer Münchner WEG, die für knapp 1,7 Millionen Euro ihre Balkonbrüstungen sanieren wollte. Ein kritischer Miteigentümer sah sich durch die Versammlungsleitung übergangen und hielt die Entscheidungsgrundlage für unzureichend. Das Urteil klärt grundlegende Fragen zur Sanierung von Balkonbrüstungen und den Spielräumen der Verwaltung.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte zwischen strikten Formalien und der praktischen Handlungsfähigkeit einer Gemeinschaft abwägen. Insbesondere die berühmte „Drei-Angebote-Regel“ stand hier auf dem Prüfstand.
Worum ging es bei dem Streit um die Balkonsanierung?
Im Zentrum des Konflikts stand eine große Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Die Balkone der Anlage waren in die Jahre gekommen. Ein bereits 2017 erstelltes Gutachten einer Sachverständigen stellte fest, dass die vorhandenen Drahtglas-Brüstungen sanierungsbedürftig waren. Ein Architekt wurde hinzugezogen, der drei verschiedene Varianten ausarbeitete.
Die Eigentümer sollten zwischen einer bloßen Instandsetzung und einer kompletten optischen Veränderung wählen. In der Einladung zur Eigentümerversammlung wurden die Optionen klar benannt:
- Variante 1: Eine Teilerneuerung. Die alte Halterung und Lagerung sollten bleiben, das Drahtglas jedoch gegen modernes Sicherheitsglas ausgetauscht werden. Dies wurde als Instandsetzungsmaßnahme eingestuft.
- Variante 2 und 3: Diese sahen weitergehende Änderungen vor, etwa den Einsatz von Aluminium-Lochblechen, was rechtlich als bauliche Veränderung galt.
Auf der Versammlung im Dezember 2022 fasste die Gemeinschaft weitreichende Beschlüsse….