Ein Hauseigentümer in Brandenburg forderte für Marderbissschäden in der Wohngebäudeversicherung die hohen Kosten für eine komplette Dachsanierung, nachdem wilde Kleintiere seine Isolierung verwüstet hatten. Trotz seiner Premium-Deckung und eindeutiger Kratzspuren am Gebälk fehlte der Versicherung ein ganz konkreter Nachweis für einen Marderbissschaden an der Dämmung.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 2/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 17.06.2025
- Aktenzeichen: 11 U 2/25
- Verfahren: Beschluss zur Berufungszurückweisung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
Die Versicherung zahlt bei Marderschäden nur für nachgewiesene Bisse an fest vereinbarten Bauteilen.
- Der Kläger bewies keine direkten Bissschäden an den geschützten Leitungen oder Dämmungen.
- Die Versicherung deckt nur Bisse an Leitungen und Dämmungen, keine Kratzspuren oder Kot.
- Folgeschäden wie Wassereintritt durch verschobene Ziegel fallen nicht unter den vertraglichen Schutz.
- Das Gericht ignorierte neue Beweisfotos, da der Kläger sie zu spät einreichte.
- Der Kläger verliert den Prozess, weil er den genauen Schaden nicht ausreichend beschrieb.
Wann sind Marderbissschäden in der Wohngebäudeversicherung gedeckt?
Ein Marder im Dach ist der Albtraum vieler Hausbesitzer. Die Tiere verursachen Lärm, Dreck und vor allem teure Schäden an der Dämmung und der Verkabelung. Wer eine Wohngebäudeversicherung mit einer sogenannten „Premium-Deckung“ abgeschlossen hat, wähnt sich oft in Sicherheit. Doch Vorsicht: Selbst teure Tarife enthalten oft Klauseln, die den Versicherungsschutz drastisch einschränken. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg zeigt, wie wichtig die genaue Lektüre der Versicherungsbedingungen ist.
In dem vorliegenden Rechtsstreit forderte ein Hauseigentümer von seiner Versicherung die Übernahme von Reparaturkosten in Höhe von über 100.000 Euro. Er machte geltend, dass ein Marder das Dach seines Hauses systematisch zerstört habe. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, da die festgestellten Schäden nicht exakt der Definition von „Bissschäden“ entsprachen oder Folgeschäden darstellten, die vom Vertrag ausgeschlossen waren. Das Gericht musste klären, ob die Deckung für die Marderbissschäden greift und wie detailliert ein Versicherungsnehmer den Schaden nachweisen muss.
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte in seinem Hinweisbeschluss vom 17.06.2025 (Az. 11 U 2/25) die Entscheidung der Vorinstanz und wies den betroffenen Eigentümer darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Fall verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Substantiierungslast bei einem Versicherungsfall.
Welche Rechtsgrundlage gilt für die Regulierung von Tierbiss?
Im Zentrum des Streits standen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2017). Der Vertrag beinhaltete eine Klausel, die spezifisch Bissschäden durch wild lebende Kleintiere regelte. Nach Abschnitt A § 2 Nr. 11 VGB 2017 waren „Bissschäden durch wild lebende Kleintiere/-nager (nicht jedoch Ratten und Mäuse) an elektrischen Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen“ versichert. Ratten und Mäuse waren explizit ausgenommen….