Eine Kündigung wegen eines Schuhregals im gemeinschaftlichen Treppenhaus beschäftigte das Landgericht Berlin II, nachdem ein Vermieter die sofortige Räumung forderte. Der Eigentümer sah in dem Möbelstück eine gefährliche Stolperfalle, doch im Prozess fehlte plötzlich der entscheidende Nachweis über den Zugang der nötigen Abmahnung.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 63 S 49/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 22.07.2025
- Aktenzeichen: 63 S 49/25
- Verfahren: Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Mieter behalten ihre Wohnung trotz Schuhregals im Treppenhaus, da dieser geringe Verstoß keine Kündigung rechtfertigt.
- Ein Schuhregal im Hausflur stellt lediglich eine geringfügige Verletzung der Hausordnung dar.
- Der Vermieter konnte den Erhalt einer notwendigen Abmahnung vor Gericht nicht sicher belegen.
- Das Gericht sah keine konkrete Brandgefahr oder Stolpergefahr durch das kleine Möbelstück.
- Der Vermieter duldete bei anderen Mietern ebenfalls Gegenstände wie Waschmaschinen im Flur.
- Das Gericht wies die Räumungsklage ab und sicherte damit den Verbleib des Mieters.
Darf der Vermieter wegen eines Schuhregals kündigen?
Ein Schuhregal im Treppenhaus gehört zum Alltag in vielen deutschen Mehrfamilienhäusern. Doch was gemütlich wirkt, ist juristisch oft ein Verstoß gegen die Hausordnung. In Berlin eskalierte dieser klassische Nachbarschaftsstreit bis zur Räumungsklage. Ein Vermieter wollte das Mietverhältnis beenden, weil sein Mieter Schuhe vor der Tür lagerte. Er sprach sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche Kündigung aus. Der Fall landete schließlich vor dem Landgericht Berlin II. Die Richter mussten entscheiden, ob das Abstellen von Möbeln im Flur tatsächlich ausreicht, um jemanden vor die Tür zu setzen. Die Entscheidung vom 22.07.2025 (Az. 63 S 49/25) stärkt die Rechte von Mietern bei sogenannten Bagatellverstößen und zeigt deutlich, wie hoch die Hürden für eine Räumungsklage wegen einer Pflichtverletzung liegen.
Welche Regeln gelten im Treppenhaus?
Das Treppenhaus ist Gemeinschaftseigentum und dient in erster Linie als Fluchtweg. Deshalb enthalten fast alle Mietverträge und Hausordnungen klare Regelungen, die das Abstellen von Gegenständen verbieten oder einschränken. Wer dagegen verstößt, begeht formal eine Pflichtverletzung. Doch das deutsche Mietrecht unterscheidet strikt zwischen einem Vertragsverstoß und einem Kündigungsgrund. Für eine fristlose Kündigung der Wohnung nach § 543 BGB muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser ist erst gegeben, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann – etwa bei massiver Gefährdung der Bausubstanz oder schweren Beleidigungen. Eine Stufe darunter liegt die ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB. Sie setzt ein berechtigtes Interesse des Vermieters voraus, meist begründet durch eine schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten. In der Praxis ist oft eine vorherige Abmahnung durch den Vermieter entscheidend. Sie soll dem Mieter sein Fehlverhalten vor Augen führen und ihm die Chance zur Besserung geben. Ignoriert der Bewohner die Warnung, kann aus einer kleinen Verfehlung ein kündigungsrelevantes Verhalten werden.
Was war der Streitpunkt im Treppenhaus?…