Eine Immobiliengesellschaft klagt, da die Haftung des Architekten für die Bauabzugsteuer beim Bau eines Bielefelder Ärztehauses auch eine abgelaufene Freistellungsbescheinigung umfassen soll. Fraglich bleibt, ob die Pflichten des Architekten bei der Rechnungsprüfung tatsächlich steuerliche Kontrollen beinhalten oder diese Verantwortung allein beim Bauherrn liegt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 O 167/20
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Bielefeld
- Datum: 16.02.2024
- Aktenzeichen: 7 O 167/20
- Verfahren: Klage auf Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Architektenrecht
Ein Architekt muss Kunden nicht unaufgefordert über fällige Bauabzugssteuern informieren, außer der Vertrag sieht dies vor.
- Der Vertrag enthielt keine Pflicht zur Prüfung steuerlicher Unterlagen oder Bescheinigungen.
- Auftraggeber tragen die Verantwortung für ihre eigenen steuerlichen Pflichten selbst.
- Einmaliges Weiterleiten einer Bescheinigung begründet keine dauerhafte Pflicht zur Überwachung.
- Fachkundige Unternehmer benötigen keine besonderen Warnungen des Architekten vor Steuerrisiken.
- Das Gericht wies die Klage auf Schadensersatz gegen den Architekten vollständig ab.
Wer haftet für die Bauabzugsteuer beim Hausbau?
Ein Bauprojekt ist ein komplexes Zusammenspiel aus Planung, Ausführung und Finanzen. Doch neben den handwerklichen Herausforderungen lauern auch steuerliche Fallstricke, die Bauherren teuer zu stehen kommen können. Einer der gefährlichsten Stolpersteine ist die sogenannte Bauabzugsteuer. Versäumt ein Auftraggeber den korrekten Einbehalt dieser Steuer, klopft das Finanzamt gnadenlos bei ihm an – selbst Jahre später. Genau dieses Szenario ereilte eine Immobiliengesellschaft aus Nordrhein-Westfalen. Nach der Fertigstellung eines Ärztehauses forderte das Finanzamt über 90.000 Euro Steuern nach. Die Firma wollte diesen Schaden jedoch nicht auf sich sitzen lassen und verklagte den beauftragten Architekten. Der Vorwurf: Er habe bei der Prüfung der Rechnungen geschlafen und seine Hinweispflicht verletzt. Das Landgericht Bielefeld musste nun in seinem Urteil vom 16.02.2024 (Az. 7 O 167/20) klären, wie weit die Haftung des Architekten für die Bauabzugsteuer tatsächlich reicht. Die Entscheidung ist für jeden gewerblichen Bauherren von enormer Bedeutung, da sie die Grenzen der Verantwortung zwischen Planer und Auftraggeber neu absteckt.
Was ist die Bauabzugsteuer nach § 48b EStG?
Um den Fall zu verstehen, ist ein kurzer Blick in das Steuerrecht unerlässlich. Der Gesetzgeber hat mit den §§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Sicherungssystem installiert, um illegale Beschäftigung am Bau einzudämmen. Wenn ein Unternehmer Bauleistungen von einer anderen Firma bezieht, ist er grundsätzlich verpflichtet, 15 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen. Tut er dies nicht, haftet er für den entgangenen Steuerbetrag. Es gibt jedoch einen wichtigen Ausweg: Legt die ausführende Baufirma eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, darf der Auftraggeber die volle Rechnungssumme auszahlen.
Das Problem der abgelaufenen Bescheinigung
In dem vorliegenden Fall hatte die beauftragte Rohbaufirma ursprünglich eine solche Bescheinigung vorgelegt….