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Gegenstandswert für den Weiterbeschäftigungsantrag: Wann steigen die Kosten?

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Der Gegenstandswert für den Weiterbeschäftigungsantrag stand im Zentrum eines monatelangen Prozesses, den eine sächsische Arbeitnehmerin nach ihrer Kündigung gegen ihren Arbeitgeber führte. Obwohl die Parteien schließlich eine Einigung erzielten, warf der Gegenstandswert bei einem Vergleich eine paradoxe Frage auf, die die sicher geglaubte Gebührenerhöhung ins Wanken brachte.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ta 26/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 18.04.2024
  • Aktenzeichen: 1 Ta 26/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gebührenrecht

Ein Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung erhöht den Streitwert nur, wenn das Gericht tatsächlich darüber entscheidet.

  • Das Gericht rechnet den Wert nur bei einer echten Entscheidung zum Hauptantrag hinzu.
  • Ein Vergleich erhöht den Wert nur bei einer vereinbarten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
  • Die bloße Erledigung des Antrags im Vergleich reicht für eine Werterhöhung nicht aus.
  • Diese Regeln für Gerichtsgebühren gelten ebenso für die Gebühren des Rechtsanwalts.

Wann erhöht ein Hilfsantrag den Streitwert im Arbeitsrecht?

Ein arbeitsrechtlicher Prozess endet oft nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich. Doch wenn der Streit beigelegt ist, beginnt für die Anwälte oft erst die eigentliche Rechenarbeit: Welchen Wert hatte der Rechtsstreit eigentlich? Diese Frage, der sogenannte Gegenstandswert, bestimmt direkt die Höhe der Anwaltsgebühren und der Gerichtskosten. Besonders kompliziert wird es, wenn neben der Kündigung auch über eine mögliche Weiterbeschäftigung gestritten wurde. Das Sächsische Landesarbeitsgericht musste in einem wegweisenden Beschluss klären, ob ein nur hilfsweise gestellter Antrag auf Weiterbeschäftigung den Wert des Verfahrens erhöht, wenn sich die Parteien vergleichen. Die Entscheidung markiert eine deutliche Änderung der bisherigen Rechtsprechung und hat direkte finanzielle Auswirkungen auf Anwälte und Mandanten.

Um welche Summen stritten die Parteien?

Im Zentrum des Konflikts stand eine Arbeitnehmerin, die sich gegen ihre Entlassung wehrte. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug 2.105,20 Euro. Nachdem ihr Arbeitgeber am 20. Oktober 2023 eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen hatte – und hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung –, zog die Frau vor das Arbeitsgericht. Ihre Prozessbevollmächtigten reichten eine klassische Kündigungsschutzklage ein. Doch sie beließen es nicht dabei. Für den Fall, dass die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage Erfolg haben sollte, stellten sie zusätzlich einen sogenannten unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung. Das Ziel dieses Antrags war klar: Sollte das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, müsste der Arbeitgeber die Frau tatsächlich weiterarbeiten lassen. Zu einem Urteil kam es jedoch nicht. Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich. In diesem Vertrag regelten sie unter anderem:

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