Für die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nach einem Unfall forderte eine Berliner Halterin Ersatz von ihrer Versicherung. Das Unternehmen strich die Summe um 850 Euro und verwies auf eine günstigere Alternativwerkstatt. Es bleibt offen, ob die Versicherung teure Diagnosearbeiten einsparen darf, wenn die Geschädigte den Wagen am Ende gar nicht reparieren lässt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 42 S 25/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 20.06.2024
- Aktenzeichen: 42 S 25/24
- Verfahren: Berufung zum Schadensersatz nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
Autofahrer müssen bei einer Abrechnung ohne Reparatur eine günstigere freie Werkstatt akzeptieren.
- Die Versicherung darf Kosten kürzen, falls eine gleichwertige und günstigere Werkstatt existiert.
- Das Gericht zieht Kosten für Lackierung, Lohn und Ersatzteilzuschläge von der Forderung ab.
- Kosten für technische Prüfungen des Fehlerspeichers bleiben bei der Abrechnung ohne Reparatur erstattungsfähig.
- Gebühren für neue Kennzeichen zählen nicht zu den Reparaturkosten und entfallen bei dieser Abrechnungsart.
- Das Gericht schlägt einen Vergleich vor, um teure Gutachten und lange Wartezeiten zu vermeiden.
Wer trägt die Kosten bei fiktiver Abrechnung nach einem Unfall?
Ein Verkehrsunfall in Berlin-Neukölln entwickelte sich zu einem klassischen Lehrstück über die Grenzen und Möglichkeiten der sogenannten fiktiven Abrechnung. Am 14. November 2019 kam es in der Karl-Marx-Straße zu einem Zusammenstoß, der noch Jahre später die Justiz beschäftigen sollte. Der Fall zeigt exemplarisch, wie detailliert Versicherungen und Geschädigte um einzelne Positionen ringen, wenn das Fahrzeug nicht repariert, sondern der Schaden auf Basis eines Gutachtens ausgezahlt werden soll. Die Eigentümerin des beschädigten Wagens entschied sich, den Schaden nicht in einer Werkstatt beheben zu lassen, sondern die Reparaturkosten fiktiv abzurechnen. Sie legte ein Sachverständigengutachten vor und verlangte von der gegnerischen Versicherung die dort kalkulierten Nettoreparaturkosten. Doch die Versicherung spielte nicht mit. Sie verwies die Autofahrerin auf eine günstigere „Freie Werkstatt“ und kürzte die Auszahlungssumme drastisch. Was folgte, war ein juristisches Tauziehen vor dem Landgericht Berlin. Es ging nicht nur um die großen Summen, sondern um technische Details: Dürfen Lackierkosten gekürzt werden? Wer zahlt für das Auslesen des Fehlerspeichers, wenn das Auto gar nicht in der Werkstatt steht? Und sind Nebenkosten für neue Kennzeichen bei einer fiktiven Abrechnung überhaupt erstattungsfähig?
Was besagt das Gesetz zur Schadensminderungspflicht?
Um den Streit zu verstehen, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Nach § 249 BGB hat derjenige, der einen Schaden verursacht, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Der Geschädigte hat dabei die Wahl: Er kann das Auto reparieren lassen oder den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Letzteres nennt man „fiktive Abrechnung“. Doch dieses Recht gilt nicht grenzenlos. Hier kommt die Schadensminderungspflicht des Geschädigten ins Spiel, geregelt in § 254 Absatz 2 BGB….