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Feststellungsklage nach Einbruchdiebstahl: Anforderungen an Klage und Beweise

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Die Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit beschäftigt einen 62-jährigen Sachbearbeiter, den sein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nach nur fünf Monaten vor die Tür setzte. Während der Mann handfeste Beweise für seine angebliche Überforderung forderte, blieb unklar, ob für die Personalratsanhörung bereits das subjektive Empfinden des Vorgesetzten ausreicht.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 17 Sa 760/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 12.12.2023
  • Aktenzeichen: 17 Sa 760/23
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber darf in der Probezeit kündigen, wenn er den Personalrat über seinen negativen Gesamteindruck informiert.

  • Der Arbeitnehmer war laut Arbeitgeber mit den Aufgaben überfordert und arbeitete zu langsam.
  • Zur Information des Personalrats genügt die Schilderung des persönlichen, negativen Gesamteindrucks.
  • Die Kündigung ist nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Personalrat absichtlich belügt.
  • Der volle Kündigungsschutz gilt erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten.
  • Versprochene Schulungen schützen den Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate nicht vor Entlassung.

Ist eine Kündigung in der Probezeit ohne objektive Beweise wirksam?

Für viele Arbeitnehmer ist der Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses mit Hoffnungen verbunden, insbesondere wenn sie bereits ein fortgeschrittenes Alter erreicht haben. Doch die ersten sechs Monate, die sogenannte Wartezeit, stellen eine hohe Hürde dar. In dieser Phase greift der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht vollumfänglich. Ein aktueller Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt drastisch, wie schnell der Traum vom neuen Job enden kann und wie gering die Anforderungen an den Arbeitgeber sind, eine solche Trennung zu begründen.

Im Zentrum des Streits stand ein 62-jähriger Sachbearbeiter, der sich gegen seinen Rauswurf wehrte. Er war der Ansicht, sein Arbeitgeber habe den Personalrat belogen und ihm keine faire Chance zur Einarbeitung gegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamm musste entscheiden: Darf ein Arbeitgeber jemanden feuern, nur weil er subjektiv den Eindruck hat, der Neue sei „überfordert“, ohne dies mit harten Fakten beweisen zu müssen?

Das Urteil ist eine deutliche Warnung an alle Angestellten in der Probezeit und klärt grundlegende Fragen zur Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit und der Rolle der Personalvertretung.

Der kurze Traum von der Festanstellung

Die Geschichte begann im Spätsommer 2022. Der damals 62-jährige Mann trat am 1. September eine Stelle als Sachbearbeiter in der Drittmittelbewirtschaftung bei einer öffentlichen Dienststelle an. Der Arbeitsvertrag war zunächst bis Ende 2024 befristet und verwies auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Wie üblich wurde eine sechsmonatige Probezeit vereinbart.

Doch die Zusammenarbeit währte nicht lange. Bereits im Januar 2023, also nach knapp fünf Monaten, zog der öffentliche Arbeitgeber die Reißleine. Die Vorgesetzten waren unzufrieden. In einem internen Vermerk hieß es, der neue Mitarbeiter sei offensichtlich mit dem Arbeitsanfall überfordert. Seine Arbeitsweise wurde als „schleppend und sehr zögernd“ beschrieben. Zudem habe er Unterstützungsangebote der Kollegen kaum angenommen….


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