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Rechtsanwälte Kotz GbR

Feststellungsklage gegen den Haftpflichtversicherer: Schutz vor Verjährung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Eine Krankenkasse erhob eine Feststellungsklage gegen den Haftpflichtversicherer eines Unfallgegners, nachdem ein Patient im Jahr 2021 durch einen Oberschenkelhalsbruch ein dauerhaftes Metallimplantat erhalten hatte. Obwohl die Versicherung bereits schriftlich auf die Verjährung der Ansprüche verzichtete, reichte diese Zusage dem Kläger als Sicherheit für die teuren, lebenslangen Folgekosten nicht aus.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 47/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 02.12.2025
  • Aktenzeichen: 12 U 47/25
  • Verfahren: Feststellung der Versicherungspflicht
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Haftpflichtrecht

Geschädigte dürfen die Versicherung des Täters verklagen, wenn die Frist für Ansprüche abläuft.

  • Die Versicherung schob den Ablauf der Frist nur für kurze Zeit auf.
  • Das Opfer verliert ohne Klage das Geld für mögliche spätere Behandlungen.
  • Ein Recht auf direkte Zahlung ist für diese Klage nicht erforderlich.
  • Die Versicherung zahlt keine Anwaltskosten für Briefe vor dem eigentlichen Prozess.

Kann ein geschädigter Dritter die Haftpflichtversicherung direkt verklagen?

Ein scheinbar alltäglicher Unfall in Mannheim entwickelte sich zu einem komplexen juristischen Streit über die Frage, wie weit die Rechte von Geschädigten gegenüber einer gegnerischen Versicherung reichen. Im Zentrum stand ein Anspruch auf den Deckungsschutz, der durch den bloßen Zeitablauf zu verfallen drohte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste klären, ob Sozialversicherungsträger, die nach einem Unfall die Heilbehandlungskosten übernommen hatten, direkt gegen den privaten Haftpflichtversicherer der Verursacherin klagen dürfen – obwohl eigentlich kein direkter Vertrag besteht.

Der Fall ist von hoher Relevanz für alle, die nach einem Unfall mit Spätfolgen rechnen müssen. Es geht um die Gefahr einer Verjährung des Deckungsanspruchs und die Frage, ob sich Geschädigte auf vage Zusagen der Versicherung verlassen müssen oder ob sie rechtzeitig gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können.

Was war passiert: Der Unfall und die tickende Uhr

Die Vorgeschichte reicht bis zum 25. Februar 2017 zurück. An diesem Tag stieß eine Privatperson – im Folgenden als Unfallverursacherin bezeichnet – in Mannheim eine Frau an. Die Folgen waren gravierend: Die Geschädigte erlitt eine sogenannte pertrochantäre Femurfraktur, einen Oberschenkelhalsbruch. Bereits einen Tag später musste sie operiert werden. Die Ärzte setzten einen Femurnagel ein, um den Bruch zu stabilisieren. Dieses Metallimplantat befindet sich bis heute im Körper der Frau.

Da die Haftung für den Unfall unstreitig war, übernahm die private Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin zunächst einen Teil der Kosten. Sie erstattete im August 2017 einen Betrag von 9.395,48 Euro. Doch die Geschichte war damit nicht zu Ende. Da das Implantat noch im Körper der Geschädigten verblieb, bestand das Risiko künftiger Komplikationen oder einer notwendigen Operation zur Metallentfernung. Somit konnten in der Zukunft weitere Kosten entstehen….


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