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Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten: Wann die Gegenseite zahlen muss

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Die Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten forderte eine Partei nach einem Zivilprozess am Oberlandesgericht Nürnberg für ihre fachliche Beratung ein. Obwohl die Expertenrechnung die gesetzlichen JVEG-Sätze deutlich überstieg, pochte der Betroffene auf die volle Summe und forderte eine Abkehr von starren Preisobergrenzen.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 W 39/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
  • Datum: 15.01.2026
  • Aktenzeichen: 8 W 39/26
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht

Die unterlegene Partei zahlt private Gutachterkosten, wenn das Gutachten für den Prozess notwendig war.

  • Das Gutachten hilft einer Partei ohne Fachwissen bei ihrer Argumentation.
  • Die Partei entlarvt damit Fehler in einem vom Gericht bestellten Gutachten.
  • Gesetzliche Sätze für Gutachter dienen dem Gericht nur als grobe Hilfe.
  • Diese Sätze begrenzen die Erstattung der Kosten nicht automatisch nach oben.
  • Das Gericht prüft im Einzelfall, ob die Kosten für den Prozess nötig waren.

Wer trägt die Kosten für ein Privatgutachten im Zivilprozess?

Ein gewonnener Prozess ist für viele Betroffene zunächst ein Grund zum Aufatmen. Doch die Freude währt oft nur kurz, wenn der Blick auf die Kostenabrechnung fällt. Zwar gilt im deutschen Zivilrecht der Grundsatz, dass die unterlegene Seite zahlen muss, doch dieser Grundsatz hat Tücken. Besonders streitanfällig ist dabei eine Position, die schnell in die Tausende gehen kann: die Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens.

Viele Parteien beauftragen eigene Sachverständige, um technische Mängel zu beweisen oder fehlerhafte Gerichtsgutachten anzugreifen. Doch zahlt der Gegner diese Rechnung am Ende auch? Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun in einem wegweisenden Beschluss vom 15. Januar 2026 (Az. 8 W 39/26) klargestellt, unter welchen Bedingungen diese Kosten erstattungsfähig sind und ob staatliche Honorarsätze dabei als Obergrenze gelten.

Was sagt das Gesetz zur Erstattung von Gutachterkosten?

Die rechtliche Basis für jeden Kostenstreit nach einem Urteil bildet die Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das klingt zunächst einfach, enthält aber eine entscheidende Einschränkung: Erstattet werden nur Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Genau an diesem Punkt entzündet sich regelmäßig der Streit. Während Gerichtskosten und Anwaltsgebühren gesetzlich fixiert sind, bewegen sich private Sachverständige auf dem freien Markt. Ihre Honorare liegen oft deutlich über dem, was gerichtlich bestellte Experten erhalten. Letztere werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bezahlt.

Die zentrale Frage, die das Nürnberger Gericht zu klären hatte, lautete daher: Darf eine Partei einen teuren privaten Experten engagieren, um ihre Chancen im Prozess zu wahren, oder muss sie sich mit kostengünstigeren Mitteln begnügen? Und falls sie einen Experten beauftragen darf: Gilt das JVEG als absolute Preisobergrenze für die Erstattung?

Warum stritten die Parteien über die Rechnung?…


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