Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigung wegen einer Schwerbehinderung: Wann kein Anspruch besteht

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Bauingenieur forderte eine Entschädigung wegen einer Schwerbehinderung, nachdem er sich zum zweiten Mal erfolglos auf dieselbe Stelle beworben hatte. Obwohl das Unternehmen wichtige Dokumentationspflichten verletzte, hing die Zahlung mehrerer Monatsgehälter an einer fachlichen Einschätzung aus dem ersten Bewerbungsverfahren.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Sa 156/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
  • Datum: 19.03.2024
  • Aktenzeichen: 1 Sa 156/23
  • Verfahren: Klage auf Entschädigung wegen Benachteiligung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Diskriminierungsschutz

Arbeitgeber dürfen Bewerber mit Behinderung ablehnen, wenn sie diese bereits früher objektiv prüften.

  • Der Arbeitgeber hielt den Bewerber schon in einem früheren Gespräch für ungeeignet.
  • Die Anforderungen der neuen Stelle glichen fast vollständig der alten Ausschreibung.
  • Die Firma lehnte den Bewerber früher ohne Wissen über die Behinderung ab.
  • Formale Fehler bei der Prüfung der Bewerbung beweisen hier keine Diskriminierung.
  • Private Firmen müssen Bewerber mit Behinderung nicht zwingend zu einem Gespräch einladen.

Wann gibt es eine Entschädigung wegen einer Schwerbehinderung?

Der Weg zu einer neuen Arbeitsstelle ist oft steinig, doch für Menschen mit einer Behinderung hält das Bewerbungsverfahren zusätzliche Hürden bereit. Wenn eine Absage im Briefkasten landet, stellt sich oft die bittere Frage: Wurde ich wegen meiner Qualifikation abgelehnt oder spielte die Behinderung eine heimliche Rolle? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll hier schützen und sieht bei einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren empfindliche Geldstrafen für Arbeitgeber vor.

Ein aktueller Fall vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht zeigt jedoch, dass der bloße Schein trügen kann. Ein Bauingenieur klagte auf eine Entschädigung nach dem AGG, da er sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt fühlte. Die Ausgangslage schien für ihn günstig, denn dem Unternehmen waren formale Fehler unterlaufen. Doch am Ende entschied ein Detail aus der Vergangenheit den Prozess: Der Bewerber und die Firma waren sich nicht zum ersten Mal begegnet. Das Urteil verdeutlicht, wie schmal der Grat zwischen einem formellen Verfahrensfehler und einer tatsächlichen Diskriminierung sein kann.

Im Zentrum des Streits stand ein Bauingenieur mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Er hatte sich auf eine Stelle beworben und eine Absage erhalten, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Was auf den ersten Blick wie ein klarer Verstoß gegen die Förderpflichten aussah, entpuppte sich vor Gericht als komplexer Fall, in dem die Historie der beiden Parteien die entscheidende Rolle spielte.

Welche Rechte haben schwerbehinderte Bewerber im Verfahren?

Um den Fall zu verstehen, ist ein Blick auf die gesetzlichen Spielregeln notwendig. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Diskriminierung schwer zu beweisen ist. Kein Arbeitgeber schreibt in eine Absage: „Wir stellen Sie nicht ein, weil Sie behindert sind.“ Deshalb hilft das Gesetz den Betroffenen mit einer sogenannten Beweiserleichterung.

Nach § 22 AGG muss der abgelehne Bewerber nicht die Diskriminierung voll beweisen….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv