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Entschädigung für eine unnutzbare Dachterrasse: Wer zahlt für den Ausfall?

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Ein Penthouse-Eigentümer verlangt eine Entschädigung für eine unnutzbare Dachterrasse, da er seinen privaten Außenbereich nach einer missglückten Sanierung seit drei Jahren nicht mehr betreten kann. Nun steht zur Debatte, ob die Miteigentümer für diesen Nutzungsausfall finanziell haften, obwohl eine externe Fachfirma die Baumängel allein zu verantworten hat.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-13 S 26/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 25.10.2025
  • Aktenzeichen: 2-13 S 26/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Die Eigentümergemeinschaft zahlt Geld für eine jahrelang unbrauchbare große Dachterrasse nach einer Sanierung.

  • Das Gericht sieht die Dachterrasse als wichtiges Gut für das tägliche Leben an.
  • Die Zahlung orientiert sich an der monatlichen Miete laut dem örtlichen Mietspiegel.
  • Kleine Balkone erhalten keinen Ausgleich, da sie für die Lebensführung weniger zählen.
  • Die Gemeinschaft haftet für den Nutzungsausfall trotz Fehlern der beauftragten Baufirma.
  • Der Kläger bekommt über 6.500 Euro für den Zeitraum von vier Jahren.

Wann gibt es Entschädigung für eine unnutzbare Dachterrasse?

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein luxuriöses Penthouse. Die Wohnung bietet über 200 Quadratmeter Wohnfläche, edle Marmorböden und als Highlight eine riesige Dachterrasse mit weitem Blick über Kassel. Doch statt lauer Sommerabende erleben Sie jahrelang nur Baustellen-Tristesse. Genau dieses Schicksal ereilte einen Wohnungseigentümer aus Hessen. Nach einem missglückten Sanierungsversuch im Jahr 2016 verwandelte sich sein Außenbereich in eine unbetretbare Zone voller Pfützen und Ungeziefer.

Der Streit eskalierte. Es ging nicht nur um Handwerkerpfusch, sondern um Grundsatzfragen des Wohnungseigentumsrechts: Haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Fehler der beauftragten Firma? Und wie viel ist der entgangene Wohnwert in Euro und Cent wert? Das Landgericht Frankfurt am Main musste in diesem komplexen Fall ein Machtwort sprechen und klärte dabei wichtige Details zur Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft und zum sogenannten Sonderopfer.

Die Entscheidung zeigt exemplarisch, wie schwierig die Abgrenzung zwischen altem und neuem WEG-Recht ist und wann ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung tatsächlich besteht. Für den betroffenen Eigentümer endete der Marathon durch die Instanzen mit einem Teilerfolg – und einer detaillierten Lektion in richterlicher Mathematik.

Welche Rechtsgrundlage gilt bei einem Sanierungsstau?

Um den Fall zu verstehen, ist ein Blick in das Gesetzbuch unerlässlich. Das Wohnungseigentumsrecht hat sich durch die Reform im Jahr 2020 (WEMoG) grundlegend gewandelt. Dieser Fall ist besonders spannend, da er sich über den Zeitraum vor und nach der Reform erstreckt. Das Gericht musste also zwei verschiedene rechtliche Maßstäbe anlegen.

Im Kern geht es um die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Terrassen und Balkone gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie nur von einem Eigentümer genutzt werden dürfen (Sondernutzungsrecht). Wenn die Gemeinschaft beschließt, diese Flächen zu sanieren, muss sie dies ordnungsgemäß tun….


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