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Entschädigung bei Diskriminierung durch Makler: Wann Betroffene Geld erhalten

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Eine Entschädigung bei Diskriminierung durch Makler forderte eine Frau in Darmstadt, nachdem sie bei der Suche nach Wohnraum konsequent ignoriert wurde. Ein systematisches Testing mit ausländischen Namen entlarvte das Personal, doch ob der Chef für das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter mit 3.000 Euro persönlich haften muss, blieb die spannende Frage.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 24 S 92/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Darmstadt
  • Datum: 11.04.2025
  • Aktenzeichen: 24 S 92/23
  • Verfahren: Berufung (Entschädigungsklage)
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Antidiskriminierungsrecht

Makler zahlt 3.000 Euro für die gezielte Ablehnung einer Bewerberin mit ausländischem Namen.

  • Testanfragen belegen, dass der Makler gezielt Bewerber mit ausländisch klingenden Namen aussortiert.
  • Das Gericht sieht den Makler als verantwortliches Nadelöhr beim Zugang zu freien Wohnungen an.
  • Richter glaubten die Ausreden über fehlende Schlüssel wegen der klaren Beweise nicht.
  • Die Zahlung entschädigt die Bewerberin und schreckt andere Makler vor künftiger Diskriminierung ab.

Wann liegt eine Entschädigung bei Diskriminierung durch Makler vor?

Die Suche nach einer neuen Wohnung ist in Ballungsgebieten oft ein frustrierendes Erlebnis. Doch wenn Absagen nicht auf fehlender Bonität oder mangelnder Verfügbarkeit beruhen, sondern allein auf dem Namen der Interessenten, wird aus Frust ein Rechtsbruch. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Darmstadt stärkt die Rechte von Wohnungssuchenden massiv. Das Gericht entschied, dass auch ein Immobilienmakler persönlich haftbar gemacht werden kann, wenn seine Mitarbeiter Interessenten mit ausländisch klingenden Namen systematisch aussortieren. In diesem wegweisenden Fall vom 11.04.2025 (Az. 24 S 92/23) sprach die 24. Zivilkammer einer Frau, die aufgrund ihres pakistanisch klingenden Namens benachteiligt wurde, eine Entschädigung von 3.000 Euro zu. Der Fall ist besonders brisant, weil die Betroffene den Beweis für die Ungleichbehandlung durch ein sogenanntes „Testing“ erbrachte – ein Verfahren, das Gerichte zunehmend als legitimes Beweismittel anerkennen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Haftung von einem Immobilienmakler weit über die reine Vertragsanbahnung hinausgeht. Wer als „Nadelöhr“ den Zugang zu Wohnraum kontrolliert, muss sich an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) halten. Das Urteil sendet ein klares Signal an die Branche: Die Ausrede, man handele nur im Auftrag des Eigentümers oder habe organisatorische Probleme gehabt, schützt nicht vor empfindlichen Geldstrafen.

Welche Gesetze regeln den Schutz vor Benachteiligung?

Um das Urteil in seiner Tragweite zu verstehen, lohnt ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen. Das zentrale Regelwerk ist hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Das Benachteiligungsverbot im Wohnungsmarkt

Im Bereich der Wohnraumvermietung greift speziell § 19 AGG….


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