Vermieter in Berlin schickten eine Eigenbedarfskündigung für die Kinder ab, um gleich zwei Wohnungen in einem Haus zeitgleich für ihren Nachwuchs freizuräumen. Doch noch während der Kündigungsfrist änderten sich die konkreten Einzugspläne der Geschwister, was die brisante Frage nach einer unzulässigen Vorrats-Kündigung bei einem Mietvertrag aufwarf.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 67 S 209/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin II
- Datum: 20.05.2025
- Aktenzeichen: 67 S 209/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Vermieter kündigen Wohnungen nur bei einem feststehenden und konkreten Nutzungswunsch für ihre Angehörigen wirksam.
- Ein allgemeiner Plan für die Zukunft reicht für eine Kündigung nicht aus.
- Der Bedarf an der Wohnung muss zum Zeitpunkt der Kündigung bereits feststehen.
- Fällt der Grund vor Ablauf der Kündigungsfrist weg, bleibt der Mieter wohnen.
- Das Gericht wies die Klage ab und schützte den Mieter vor dem Auszug.
Wann ist eine Eigenbedarfskündigung für die Kinder wirksam?
Der Wohnungsmarkt in Metropolen wie Berlin ist angespannt. Viele Eigentümer erwerben Immobilien nicht nur als Kapitalanlage, sondern auch als Zukunftssicherung für den eigenen Nachwuchs. Doch der Wunsch, den Kindern eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, kollidiert oft mit dem Schutzbedürfnis langjähriger Mieter. In einem aktuellen Fall musste das Landgericht Berlin II entscheiden, wie konkret die Umzugspläne der Kinder sein müssen, damit eine Kündigung Bestand hat. Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Eigenbedarfskündigung für die Kinder der Vermieter. Die Eigentümer wollten eine 2-Zimmer-Wohnung im dritten Stock eines Berliner Altbaus für ihre Tochter und später für ihren Sohn freimachen. Die Mieterin, die in der Wohnung lebte, wehrte sich gegen den Rauswurf und bestritt, dass die Pläne der Familie ernsthaft und greifbar seien. Der Fall verdeutlicht ein klassisches Dilemma im Mietrecht: Ab wann wird aus einem vagen Plan ein rechtlich belastbarer Kündigungsgrund? Das Gericht stellte klar, dass bloße „Vorratskündigungen“ – also Kündigungen auf Basis einer bloßen Eventualität – unzulässig sind. Für Vermieter bedeutet dies, dass sie einen konkreten Nutzungswillen nachweisen müssen, der über bloße Überlegungen hinausgeht. Der Prozess zog sich über zwei Instanzen. Nachdem bereits das Amtsgericht Berlin-Mitte die Klage abgewiesen hatte, bestätigte nun auch das Landgericht Berlin II in seinem Urteil vom 20.05.2025 (Az. 67 S 209/24) diese Entscheidung. Die Richter arbeiteten dabei detailliert heraus, warum die vorgetragenen Gründe der Vermieter nicht ausreichten, um das Mietverhältnis zu beenden.
Welche gesetzlichen Hürden gelten für den Eigenbedarf?
Das deutsche Mietrecht schützt Mieter vor willkürlichen Kündigungen. Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist gemäß § 573 Abs. 1 BGB nur zulässig, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Der häufigste Fall ist der Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dieser Paragraph erlaubt die Kündigung, wenn der Vermieter die Räume „für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“. Doch das Wort „benötigt“ ist hier der entscheidende juristische Hebel….