Ein ehemaliger Bereichsleiter einer Fahrschule kämpft gegen die Aufrechnung gegen den Lohnanspruch, nachdem sein Arbeitgeber ihm die Unterschlagung von Barzahlungen und gezielte Softwaremanipulationen vorgeworfen hat. Der Chef behielt das gesamte Gehalt kurzerhand ein, doch die angeblich belegbare Manipulation von einem elektronischen Verwaltungssystem wurde für den Arbeitgeber zur unerwarteten Hürde.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Sa 206/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 20. Juli 2023
- Aktenzeichen: 2 Sa 206/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Ein Arbeitgeber zahlt den restlichen Lohn, weil er heimliche Zahlungen nicht beweisen kann.
- Das Gericht glaubte dem Zeugen nicht, weil er sich ständig widersprach.
- Der Arbeitgeber bewies nicht, dass der Mitarbeiter wirklich Bargeld annahm.
- Der Chef darf den Lohn nicht einfach wegen angeblicher Schäden kürzen.
- Andere Zeugen sagten aus, dass die Chefs kostenlose Ausbildungen erlaubten.
- Der Mitarbeiter bekommt nun seinen vollen Lohn für den Monat Mai.
Darf der Arbeitgeber Lohn wegen Schadensersatz einbehalten?
Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht soll eigentlich Frieden schaffen. Doch in einem Fall aus Rheinland-Pfalz ging der Streit nach der Einigung erst richtig los. Ein ehemaliger Bereichsleiter einer Fahrschule wartete vergeblich auf seine letzte Gehaltszahlung. Sein ehemaliger Arbeitgeber verweigerte die Überweisung und präsentierte stattdessen eine schwere Anschuldigung: Der Mitarbeiter habe Bargeld unterschlagen und die Buchführungssoftware manipuliert. Der Fall landete erneut vor dem Richter. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste am 20. Juli 2023 (Az. 2 Sa 206/22) klären, ob vage Zeugenaussagen und Unregelmäßigkeiten in einer Software ausreichen, um einem Angestellten den Lohn zu streichen. Das Urteil ist eine deutliche Warnung an Arbeitgeber, die eine Aufrechnung gegen den Lohnanspruch planen, ohne beweisen zu können, dass ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Es ging um viel Geld und den guten Ruf. Der langjährige Angestellte forderte noch 3.467 Euro brutto Restgehalt. Das Unternehmen hielt dagegen und forderte seinerseits über 3.800 Euro Schadensersatz.
Welche gesetzlichen Hürden gibt es bei der Lohnkürzung?
Bevor das Gericht die Details des angeblichen Diebstahls prüfte, musste es grundlegende arbeitsrechtliche Regeln klären. Der Anspruch auf die Arbeitsvergütung ist im deutschen Recht stark geschützt. Nach § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, sobald die Arbeitsleistung erbracht wurde. Verweigert der Chef die Zahlung, weil er glaubt, noch Geld vom Mitarbeiter zu bekommen, spricht man juristisch von einer Aufrechnung. Doch diese ist nicht unbegrenzt möglich. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Arbeitnehmer den Pfändungsschutz bei einer Aufrechnung eingeführt.
Die Grenzen der Verrechnung
Gemäß § 394 BGB findet eine Aufrechnung gegen Forderungen nicht statt, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind. Das bedeutet: Selbst wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Geld schuldet (etwa durch einen Unfall oder Diebstahl), muss ihm das Existenzminimum bleiben….