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Arbeitnehmereigenschaft bei einer freien Mitarbeit: Wer als festangestellt gilt

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Die Arbeitnehmereigenschaft bei einer freien Mitarbeit fordert ein Marketingberater ein, der seit vielen Jahren für einen öffentlich-rechtlichen Sender in Hessen tätig war. Obwohl er Aufträge formal frei annehmen durfte, wirft die intensive Eingliederung in die Betriebsorganisation nun die brisante Frage nach einer Rückforderung von Pensionskassenbeiträgen auf.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Sa 230/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 16.10.2023
  • Aktenzeichen: 7 Sa 230/22
  • Verfahren: Feststellung eines Arbeitsverhältnisses
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Ein Marketingberater arbeitet als fest angestellter Mitarbeiter bei dauerhafter Einbindung in die betriebliche Organisation.

  • Er nutzt feste Arbeitsplätze, betriebliche E-Mails und nimmt an internen Besprechungen teil.
  • Die tatsächliche Zusammenarbeit über Jahre wiegt schwerer als formale Freiheiten in den Verträgen.
  • Der Sender erhält keine gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge vom nun fest angestellten Mitarbeiter zurück.
  • Das Gericht stellt das Arbeitsverhältnis rückwirkend für die gesamte Dauer der Tätigkeit fest.
  • Er arbeitet an fünf Tagen pro Woche und unterliegt damit faktisch fremden Zeitvorgaben.

Wer entscheidet über den Status: Vertrag oder Realität?

Ein Vertrag trägt oft einen klaren Titel: „Freie Mitarbeit“ oder „Dienstvertrag“. Doch Papier ist geduldig, und im Arbeitsrecht zählt am Ende nicht die Überschrift, sondern die gelebte Realität. Ein Marketingberater, der fast drei Jahrzehnte lang für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig war, klagte sich erfolgreich in ein festes Arbeitsverhältnis ein. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen einer echten Selbstständigkeit und einer sogenannten Scheinselbstständigkeit ist – und welche enormen finanziellen Risiken für Arbeitgeber bestehen, wenn die rechtliche Einordnung scheitert. Im Zentrum des Streits stand ein Marketingexperte, der seit dem 1. Juli 1995 für den Hessischen Rundfunk arbeitete. Seine Aufgaben waren vielfältig und verantwortungsvoll: Er betreute die Marke „Hessenschau“ und war überwiegend im Bereich Digital-Performance-Marketing tätig. Die vertragliche Basis war jedoch kein Arbeitsvertrag, sondern eine Vereinbarung über freie Mitarbeit. Über Jahre hinweg wurde die Zusammenarbeit über sogenannte Angebotspläne organisiert. Das Gericht musste nun klären: War der Mann tatsächlich ein freier Unternehmer oder doch ein fest eingegliederter Arbeitnehmer? Das Hessische Landesarbeitsgericht fällte am 16.10.2023 unter dem Aktenzeichen 7 Sa 230/22 ein weitreichendes Urteil. Es bestätigte nicht nur die Arbeitnehmereigenschaft bei einer freien Mitarbeit, sondern wies auch den Versuch des Senders ab, bereits gezahlte Beiträge an eine Pensionskasse zurückzufordern.

Welche Gesetze regeln die Arbeitnehmereigenschaft bei einer freien Mitarbeit?

Die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Arbeitsverhältnis ist einer der häufigsten Streitpunkte im deutschen Arbeitsrecht….


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