Die Reststrafaussetzung zur Bewährung rückt für einen Erstverbüßer nach zwei Dritteln seiner Haftzeit in Brandenburg in greifbare Nähe. Trotz der Aussicht auf Freiheit bricht der Mann notwendige Deutschkurse ab und ignoriert seine Suchtproblematik konsequent. Kann er ohne diese Mitwirkung am Vollzugsplan am Ende die positive Sozialprognose erreichen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 120/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 20. Oktober 2025
- Aktenzeichen: 1 Ws 120/25
- Verfahren: Beschwerde gegen abgelehnte vorzeitige Haftentlassung
- Rechtsbereiche: Strafvollstreckung
Ein Dieb bleibt wegen seiner unbehandelten Sucht trotz verbüßter Teilstrafe weiterhin im Gefängnis.
- Das Gericht sieht bei dem Mann eine zu große Gefahr für neue Taten.
- Er brach seinen Deutschkurs ab und verhinderte so die Heilung seiner Sucht.
- Ohne Therapie und feste Pläne für die Zukunft bleibt der Mann in Haft.
- Auch ein geplanter Umzug nach Schweden ändert nichts an der schlechten Aussicht.
- Dass der Mann zum ersten Mal im Gefängnis sitzt, reicht hier nicht aus.
Wann ist eine vorzeitige Haftentlassung möglich?
Der Freiheitsentzug ist die schärfste Waffe des Rechtsstaates. Wer zu einer Haftstrafe verurteilt wird, muss diese grundsätzlich verbüßen. Doch das deutsche Strafrecht ist vom Resozialisierungsgedanken geprägt. Es bietet Gefangenen die Chance, vorzeitig in die Freiheit zurückzukehren, wenn sie beweisen, dass sie künftig straffrei leben werden. Dieser juristische Mechanismus, bekannt als Reststrafaussetzung zur Bewährung, ist jedoch kein Automatismus. Er ist an strikte Bedingungen geknüpft, die der Inhaftierte aktiv erfüllen muss.
Ein aktueller Fall vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zeigt deutlich, wie hoch die Hürden liegen. Ein wegen schweren Diebstahls verurteilter Erstverbüßer hoffte auf eine Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Haftzeit. Doch seine Hoffnungen wurden enttäuscht. Das Gericht machte unmissverständlich klar: Wer im Gefängnis notwendige Integrationsmaßnahmen verweigert und seine Suchtproblematik nicht angeht, kann nicht auf Milde hoffen. Der Fall demonstriert, dass die positive Sozialprognose nicht durch bloße Absichtserklärungen, sondern nur durch harte Arbeit an sich selbst erreicht werden kann.
Der Senat für Strafsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts entschied am 20. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen 1 Ws 120/25, dass der Mann weiterhin in Haft bleiben muss. Die Richter bestätigten damit die Entscheidung der Vorinstanz und lieferten eine lehrreiche Begründung darüber, warum Sprachkenntnisse und Therapiebereitschaft entscheidende Schlüssel zur Freiheit sind.
Wer entscheidet über die Freiheit?
Im Zentrum des Geschehens stand ein Mann, der wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden war. Das Amtsgericht Tiergarten hatte dieses Urteil im April 2024 gefällt. Da der Mann bereits seit Juli 2023 in Untersuchungshaft saß, näherte sich im Sommer 2025 der Zeitpunkt, an dem zwei Drittel der Strafe verbüßt waren….