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Diskriminierung bei einer Bewerbung: Kein Anspruch bei Auswahl vor Eingang

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein schwerbehinderter IT-Fachmann vermutete Diskriminierung bei einer Bewerbung und forderte deshalb nach seiner Absage vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen hohen Anspruch auf eine Entschädigung. Trotz verletzter gesetzlicher Meldepflichten hingen seine Erfolgschancen am Ende an einem winzigen Zeitfenster von nur 81 Minuten.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Sa 556/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 23.04.2024
  • Aktenzeichen: 3 Sa 556/22
  • Verfahren: Entschädigungsklage wegen Benachteiligung im Bewerbungsprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht

Ein Bewerber verliert seine Entschädigung, wenn die Firma die Stelle schon vorab fest vergab.

  • Die Firma suchte bereits jemanden aus, bevor die Unterlagen des behinderten Mannes im Postfach lagen.
  • Das Auswahlverfahren endet rechtlich mit dem finalen Ja des Chefs zu einem anderen Kandidaten.
  • Spätere Schritte wie die Unterschrift des Arbeitsvertrags spielen für den Zeitpunkt der Auswahl keine Rolle.
  • Die Klage per Internet gilt als rechtzeitig, sobald sie den Computer des Gerichts erreicht hat.
  • Fehler bei der Suche nach Behinderten wecken zwar Verdacht, doch die Firma bewies ihre Unschuld.

Wann liegt eine Diskriminierung bei einer Bewerbung vor?

Ein 56-jähriger Bewerber sieht sich als Opfer einer Benachteiligung. Er ist schwerbehindert, fachlich qualifiziert und bewirbt sich auf eine Stelle als „Scrum Master / Agile Coach“. Doch er erhält eine Absage. Was auf den ersten Blick wie ein alltäglicher Vorgang im Wirtschaftsleben wirkt, entwickelte sich vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu einem juristischen Lehrstück über Zeitstempel, technische Pannen bei der Justiz und die strengen Beweislastregeln im Arbeitsrecht. Der Fall zeigt eindrücklich, wie schmal der Grat zwischen einer legitimen Personalentscheidung und einer illegalen Diskriminierung sein kann. Im Zentrum des Streits stand nicht nur die Frage, ob das Unternehmen seine Pflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen verletzt hat, sondern auch ein bizarrer technischer Fehler beim Eingang der Klage per De-Mail. Am Ende entschied eine Differenz von wenigen Stunden über den Ausgang des Verfahrens. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste klären, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht, wenn der Arbeitgeber zwar formale Fehler im Umgang mit der Arbeitsagentur macht, die Stelle aber intern bereits vergeben war, bevor die Bewerbung des Betroffenen überhaupt eintraf.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Bewerbern?

Um den Fall zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Spielregeln notwendig. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Fühlt sich ein Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert, kann er nach § 15 AGG Schadensersatz oder eine Entschädigung verlangen. Der Gesetzgeber weiß jedoch, dass eine Diskriminierung schwer zu beweisen ist. Kein Arbeitgeber wird in eine Absage schreiben: „Wir stellen Sie nicht ein, weil Sie behindert sind….


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