Der Internetzugang für den Betriebsrat eines hessischen Textilhändlers führte zum Streit, nachdem der Arbeitgeber zwar Tablets bereitstellte, aber die monatlichen Gebühren für mobile Datenverbindungen verweigerte. Die Geschäftsführung forderte die Arbeitnehmervertreter stattdessen auf, für Videokonferenzen künftig ihren privaten Internetanschluss oder eine eigene SIM-Karte zu nutzen.
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Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 31.07.2023
- Aktenzeichen: 16 TaBV 1/23
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht
Arbeitgeber muss mobile Internetzugänge bereitstellen, damit der Betriebsrat Videokonferenzen ohne private Anschlüsse durchführt.
- Tablets benötigen Internet, damit der Betriebsrat seine gesetzlich erlaubten Videokonferenzen abhält.
- Betriebsratsmitglieder nutzen für ihr Ehrenamt keine privaten Internetanschlüsse oder Datenvolumen von Dritten.
- Das Unternehmen stellt dem Rat nun zwei mobile Internet-Geräte oder Daten-Karten bereit.
- Die geringen monatlichen Kosten für den Internetzugang sind dem großen Unternehmen absolut zumutbar.
- Der Rat bekommt die Technik unabhängig davon, wo die Mitglieder gerade arbeiten.
Wer zahlt den Internetzugang für den Betriebsrat?
Die Digitalisierung der Arbeitswelt macht vor der betrieblichen Mitbestimmung nicht halt. Videokonferenzen, digitale Schulungen und der elektronische Austausch von Dokumenten gehören mittlerweile zum Alltag vieler Arbeitnehmervertretungen. Doch wer trägt die Kosten für die digitale Infrastruktur, wenn Sitzungen nicht mehr im physischen Konferenzraum, sondern am Bildschirm stattfinden? Ein aktueller Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zeigt, dass diese Frage keineswegs trivial ist. Ein großes Textileinzelhandelsunternehmen stritt mit seiner Arbeitnehmervertretung über die Übernahme der Kosten für den Internetzugang. Konkret ging es darum, ob der Arbeitgeber neben der Hardware – also Tablets und Laptops – auch für die mobile Datenverbindung aufkommen muss. Das Urteil stärkt die Position der Betriebsräte erheblich und stellt klar: Wer Hardware zur Verfügung stellt, muss auch deren Nutzbarkeit gewährleisten. Der Konflikt verdeutlicht exemplarisch das Spannungsfeld zwischen modernem Arbeiten und der Kosteneffizienz in Unternehmen. Während die Geschäftsführung oft auf vorhandene private Ressourcen der Mitarbeiter verweist, pochen Arbeitnehmervertreter auf die strikte Trennung von Amt und Privatsphäre.
Der Konflikt im Textileinzelhandel
Im Zentrum des Rechtsstreits standen ein großes Handelsunternehmen mit rund 3.500 Beschäftigten und dessen Betriebsrat. Das Unternehmen betreibt etwa 70 Filialen, was die Koordination und Kommunikation der Arbeitnehmervertreter logistisch anspruchsvoll macht. Um die Arbeit zu erleichtern, hatte der Arbeitgeber dem Gremium bereits Tablets und Notebooks zur Verfügung gestellt. Doch die Geräte allein reichten dem Gremium nicht. Um Videokonferenzen des Betriebsrats effektiv durchführen zu können, forderten die Vertreter auch einen mobilen Internetzugang….