Die Beitragspflicht zur SOKA-BAU konfrontierte einen spezialisierten hessischen Zimmererbetrieb mit Nachforderungen über 170.000 Euro für die Herstellung von mobilen Almhütten. Doch rechtfertigt das bloße Zusammensetzen fertiger Holzbausätze und die Montage externer Metallteile tatsächlich eine Einstufung als baugewerblicher Betrieb?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 Sa 1354/21 SK
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 14.12.2023
- Aktenzeichen: 9 Sa 1354/21 SK
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Ein Betrieb zahlt Bau-Sozialkassenbeiträge, wenn der Bau mobiler Almhütten zeitlich die meiste Arbeit ausmacht.
- Die Herstellung eigener Metallteile gilt als Vorarbeit für die Holzkonstruktion der Almhütten.
- Das Bearbeiten von Holz sowie Einbauen von Fenstern zählen rechtlich als baugewerbliche Tätigkeiten.
- Der Arbeitgeber zahlt rund 170.000 Euro an Beiträgen für die Jahre 2016 bis 2020.
- Das Gericht bewertet die Arbeitszeit pro Jahr für die Einstufung in die Sozialkasse.
Wer muss Beiträge an die SOKA-BAU zahlen?
Für viele Handwerksbetriebe ist Post von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft – kurz SOKA-BAU – mit Sorgen verbunden. Oft geht es um hohe Nachforderungen, die die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens bedrohen können. Genau dies passierte einem Zimmerei- und Dachdeckerbetrieb in Hessen. Die Sozialkasse forderte für einen Zeitraum von fast vier Jahren Beiträge nach, die sich auf eine stattliche Summe beliefen.
Der Inhaber des Betriebs wehrte sich gegen die Forderung. Sein Argument: Sein Unternehmen sei gar kein klassischer Baubetrieb, sondern stelle vorwiegend mobile Almhütten her. Diese Tätigkeit sei eher industrieller Fertigung oder Metallbau zuzuordnen als dem klassischen Baugewerbe. Doch das Hessische Landesarbeitsgericht musste nun entscheiden, ob die Herstellung solcher Hütten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt oder nicht.
Das Urteil zeigt deutlich, wie detailliert Gerichte die Arbeitszeiten und Tätigkeiten prüfen. Es verdeutlicht zudem das Risiko für Unternehmer, die sich in Grauzonen zwischen Handwerk und Industrie bewegen. Am Ende stand eine Verurteilung zur Zahlung von über 170.000 Euro.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für Baubetriebe?
Die Pflicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ergibt sich aus dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dieser Tarifvertrag ist für allgemeinverbindlich erklärt worden. Das bedeutet, er gilt nicht nur für Innungsmitglieder, sondern für alle Betriebe, die unter seinen Geltungsbereich fallen. Entscheidend ist hierbei der betriebliche Geltungsbereich, der in § 1 Abs. 2 VTV geregelt ist.
Ein Betrieb ist dann beitragspflichtig, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden. Das Gesetz verlangt, dass mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer auf Arbeiten entfallen, die im Tarifvertrag aufgelistet sind. Dazu gehören klassische Arbeiten wie Mauern, Zimmern, Dachdecken, aber auch Trockenbau und Montagearbeiten.
Was bedeutet überwiegende Arbeitszeit?
Das Kriterium der überwiegenden Arbeitszeit bezieht sich immer auf das Kalenderjahr….