Eine Mitarbeiterin in der Druckindustrie regelte die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit jahrelang ohne feste Stundenzahl und forderte rückwirkend Lohn für hunderte Stunden. Fraglich blieb, ob die jahrelange Praxis der Vergangenheit zählt oder die gesetzliche Fiktion von zwanzig Stunden jede individuelle Vertragsauslegung bei Abrufarbeit verdrängt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Sa 670/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Datum: 02.08.2023
- Aktenzeichen: 4 Sa 670/22
- Verfahren: Berufung zur Arbeitszeit bei Abrufarbeit
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Ohne feste Stundenvereinbarung gelten bei Abrufarbeit wöchentlich 20 Stunden als gesetzlich vereinbart.
- Das Gesetz sieht 20 Stunden vor, wenn der Vertrag keine Arbeitszeit nennt.
- Früheres häufiges Arbeiten begründet keinen dauerhaften Anspruch auf mehr Stunden.
- Häufige Einsätze zeigen nur den aktuellen Bedarf der Firma an Arbeit.
- Geldansprüche verfallen schnell, wenn Beschäftigte die tariflichen Fristen verpassen.
- Kläger müssen die fehlenden Arbeitsstunden für jede Woche einzeln genau nachweisen.
Wie bestimmt sich die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit?
Die moderne Arbeitswelt fordert Flexibilität, doch diese Flexibilität darf nicht allein auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden. Ein klassisches Modell dieser Flexibilisierung ist die sogenannte Arbeit auf Abruf. Hierbei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist. Doch was passiert, wenn im Arbeitsvertrag keine konkrete Wochenarbeitszeit festgelegt wurde? Gilt dann das, was in den letzten Jahren tatsächlich gearbeitet wurde, oder greift eine starre gesetzliche Regelung?
Diese Frage ist für Millionen von Teilzeitbeschäftigten in Deutschland von existenzieller Bedeutung. Werden sie nach ihrem tatsächlichen Durchschnittsverdienst bezahlt, wenn die Arbeit plötzlich ausbleibt, oder fallen sie auf ein gesetzliches Minimum zurück? Das Landesarbeitsgericht Hamm musste in einem wegweisenden Urteil klären, ob die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit durch die jahrelange Praxis der Parteien bestimmt wird oder ob die gesetzliche Fiktion von zwanzig Stunden gemäß § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) den Vorrang hat. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die finanzielle Planungssicherheit von Arbeitnehmern und die Kostenkalkulation von Unternehmen.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine langjährige Mitarbeiterin, die sich gegen die plötzliche Reduzierung ihrer Einsatzzeiten und die damit verbundene Lohneinbuße wehrte. Der Fall verdeutlicht eindrücklich, wie wichtig präzise Formulierungen in Arbeitsverträgen sind und welche Risiken bestehen, wenn man sich auf eine gelebte Praxis verlässt, ohne diese schriftlich zu fixieren.
Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Arbeit auf Abruf?
Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in die gesetzlichen Grundlagen unerlässlich. Der Gesetzgeber hat mit § 12 TzBfG einen Rahmen geschaffen, der Arbeitnehmer vor der völligen Unplanbarkeit schützen soll. Diese Norm schreibt vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen müssen….