Die Ablehnung von einem Terminverlegungsantrag im Frankfurter Drogenprozess gegen einen mutmaßlichen Großhändler sorgt für Unruhe, da das Gericht trotz der Abwesenheit eines wichtigen Verteidigers den Prozessbeginn erzwingt. Obwohl einer der zwei Anwälte seit Wochen verhindert ist, könnte die Sicherung der Verteidigung durch nur einen verbleibenden Beistand für das Gericht bereits ausreichen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ws 493/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 28.10.2025
- Aktenzeichen: 3 Ws 493/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Terminfestlegung im Strafprozess
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht
Ein Angeklagter muss Gerichtstermine trotz fehlender Zeit seines Zweitanwalts wahrnehmen, um das Verfahren nicht zu verzögern.
- Die Richter müssen Prozesse zügig führen und dürfen Termine gegen Wünsche der Anwälte festlegen.
- Die Verteidigung bleibt rechtlich gesichert, da der erste Anwalt an allen Tagen anwesend ist.
- Die Richter berücksichtigten ihre vollen Terminkalender und lehnten deshalb eine Verschiebung der Verhandlung ab.
- Ein kleiner Fehler in der Poststelle macht die geplanten Termine nicht automatisch ungültig.
- Das Oberlandesgericht sieht keinen Fehler in der Entscheidung und lehnt die Beschwerde deshalb ab.
Wer entscheidet über die Terminverlegung im Strafprozess?
Ein Strafprozess ist ein logistischer Kraftakt. Besonders in Verfahren, in denen es um schwere Vorwürfe wie den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geht, müssen Dutzende Menschen koordiniert werden: Richter, Schöffen, Staatsanwälte, Protokollführer, Wachtmeister, Sachverständige, Zeugen und natürlich die Angeklagten sowie ihre Verteidiger. Wenn in diesem komplexen Räderwerk ein Zahnrad klemmt – etwa weil ein Anwalt an einem Verhandlungstag verhindert ist –, stellt sich sofort die Frage: Muss das Gericht den Termin verlegen? Oder hat die Beschleunigung des Verfahrens Vorrang?
Genau über diese Frage entbrannte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein heftiger Streit. Ein Angeklagter wehrte sich gegen die Ablehnung von einem Terminverlegungsantrag durch die Vorsitzende Richterin der Strafkammer. Er fühlte sich in seinem Recht auf eine faire Verteidigung beschnitten, da einer seiner zwei Anwälte an den neu anberaumten Terminen keine Zeit hatte. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte das Spannungsfeld zwischen dem Recht des Angeklagten auf seinen Wunschanwalt und der Pflicht zur effektiven Justizgewährung auflösen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2025 (Az. 3 Ws 493/25) liefert hierzu eine detaillierte Anleitung für die Praxis. Er verdeutlicht, dass das Ermessen bei der Terminierung fast ausschließlich beim Vorsitzenden liegt und dass Anwälte gut beraten sind, gerichtliche Bitten um Terminreservierungen – auch Monate im Voraus – extrem ernst zu nehmen.
Der Hintergrund: Drogenhandel und Termindruck
Im Zentrum des Geschehens stand ein Angeklagter, dem die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zusammen mit vier weiteren Mitangeklagten schwere Straftaten vorwarf: Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Solche Verfahren sind umfangreich….