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Schmerzensgeld wegen einer unberechtigten Abmahnung: Reicht die Löschung aus?

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Schmerzensgeld wegen einer unberechtigten Abmahnung forderte eine Thüringer Wachfrau, nachdem ihr Chef sie wegen einer angeblichen Krankschreibung sogar schriftlich beim wichtigen Auftraggeber anschwärzte. Die Rücknahme der Warnung war bereits erfolgt, doch rechtfertigt eine derart ehrverletzende Falschbehauptung einen zusätzlichen Anspruch auf eine Geldentschädigung?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Sa 305/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
  • Datum: 04.04.2024
  • Aktenzeichen: 2 Sa 305/21
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Persönlichkeitsrecht

Eine Angestellte erhält nach Löschung einer unberechtigten Abmahnung kein Schmerzensgeld und keinen öffentlichen Widerruf.

  • Das Gericht sieht durch die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte keine Störung mehr.
  • Ein Widerruf muss in derselben Form wie die Abmahnung erfolgen und nicht öffentlich aushängen.
  • Für Geldentschädigungen fehlt ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frau.
  • Der Arbeitgeber handelte nicht mutwillig und durfte aufgrund eigener Aussagen eine Pflichtverletzung vermuten.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und verliert den Rechtsstreit in der zweiten Instanz.

Wann gibt es Schmerzensgeld wegen einer unberechtigten Abmahnung?

Der Vorwurf wiegt schwer: Ein Arbeitgeber unterstellt seiner Mitarbeiterin, sie habe „krankgefeiert“. Sie habe sich eine Krankschreibung „erschlichen“, obwohl sie eigentlich arbeitsfähig gewesen sei. Solch eine Anschuldigung in einer Abmahnung kann das Vertrauensverhältnis tief erschüttern. Doch was passiert, wenn sich dieser Vorwurf später als haltlos erweist? Reicht es, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, oder muss das Unternehmen für die psychische Belastung zahlen? Über diese Fragen verhandelte das Thüringer Landesarbeitsgericht am 4. April 2024 (Az. 2 Sa 305/21).

Im Zentrum des Streits stand eine langjährig beschäftigte Wachfrau, die sich gegen die Vorgehensweise ihrer Sicherheitsfirma wehrte. Sie verlangte nicht nur die Beseitigung des schriftlichen Tadels, sondern forderte auch Schmerzensgeld wegen einer unberechtigten Abmahnung und einen öffentlichen Aushang im Betrieb, der ihren Ruf wiederherstellen sollte.

Ein verhängnisvoller Brief an den Auftraggeber

Die Geschichte begann mit einer längeren Krankheitsphase. Die Wachfrau, die seit Dezember 2016 bei dem Sicherheitsunternehmen angestellt war, fiel ab April 2020 gesundheitsbedingt aus. Kurz vor Weihnachten, am 18. Dezember 2020, erhielt sie eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ihre Fehlzeit bis zum 8. Januar 2021 verlängerte.

In dieser Situation tat die Angestellte etwas Ungewöhnliches, das den Stein ins Rollen brachte. Weil sie auf ein anwaltliches Schreiben bezüglich ihres neuen Dienstplans keine Antwort von ihrem Arbeitgeber erhalten hatte, wandte sie sich direkt an eine Mitarbeiterin des Vorstands einer Auftraggeberin der Sicherheitsfirma. In diesem undatierten Schreiben erklärte sie sinngemäß, sie habe „vorsorglich“ eine weitere Krankschreibung eingereicht.

Der brisante Inhalt lautete: Sie hätte theoretisch ab dem 21….


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