Die Rückforderung von dem Krankengeldzuschuss traf eine Angestellte im öffentlichen Dienst völlig unvorbereitet, nachdem ihr für zwei Jahre rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Obwohl sie das Geld längst ausgegeben hatte, entscheidet nun die tarifliche Ausschlussfrist darüber, ob sie für ihre eigene Rente teuer bezahlen muss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Sa 152/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 06.03.2024
- Aktenzeichen: 7 Sa 152/23
- Verfahren: Rückforderung von Entgeltbestandteilen
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
Angestellte zahlen erhaltene Zuschüsse zurück, wenn sie rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
- Ein rückwirkender Rentenbescheid hebt den Anspruch auf Krankengeldzuschüsse und Sonderzahlungen nachträglich auf.
- Der Arbeitgeber darf das Geld innerhalb von sechs Monaten vom Angestellten zurückverlangen.
- Angestellte müssen das Geld zurückgeben, auch wenn sie es bereits ausgegeben haben.
- Der Arbeitgeber muss die Forderung in einem Brief klar und verständlich vorrechnen.
- Die Rückzahlung ist rechtens, wenn die Rentennachzahlung höher als die geforderte Summe ist.
Muss eine rückwirkende Rente an den Arbeitgeber erstattet werden?
Für viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist es ein Schockmoment: Erst kommt die erlösende Nachricht über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente, und kurz darauf folgt eine hohe Rückforderung durch den Arbeitgeber. Genau dieses Szenario verhandelte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Ein langjähriges Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer dauerhaften Erkrankung, doch die finanzielle Abwicklung sorgte für einen erbitterten Rechtsstreit.
Im Zentrum stand die Frage, was mit den bereits gezahlten Leistungen passiert, wenn die Rentenversicherung rückwirkend zahlt. Darf der Arbeitgeber den Zuschuss zum Krankengeld und die Jahressonderzahlung zurückverlangen? Und noch wichtiger: Wie schnell muss er diesen Anspruch anmelden, damit er nicht verfällt? Das Urteil liefert wichtige Antworten zur Rückforderung von dem Krankengeldzuschuss und zur Haftung von Arbeitnehmern, die einen Rentenantrag gestellt haben.
Die Vorgeschichte: Krankheit und Rentenbescheid
Die betroffene Arbeitnehmerin war bereits seit dem 1. Dezember 1984 bei dem klagenden Bundesland beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Ab Januar 2021 war die Frau dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung erhielt sie von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld. Diese Zahlungen flossen für den Zeitraum von Mitte Februar bis Anfang Oktober 2021.
Zusätzlich überwies das Land Ende November 2021 eine Jahressonderzahlung, das sogenannte Weihnachtsgeld. Doch die finanzielle Situation änderte sich schlagartig, als die Angestellte am 1. Dezember 2021 einen entscheidenden Brief vorlegte: Die Deutsche Rentenversicherung hatte ihr mit einem Bescheid vom 8. November 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt – und zwar rückwirkend ab dem 1. Februar 2021. Für den Zeitraum bis Ende November ergab sich eine Rentennachzahlung von über 14.000 Euro….