Ein Autofahrer forderte hohe Mietwagenkosten nach einem Unfall, nachdem sein beschädigter Wagen wegen fehlender Ersatzteile volle acht Wochen lang in der Werkstatt repariert wurde. Die Versicherung verweigerte die volle Zahlung – doch wer trägt das Risiko, wenn Lieferengpässe bei der Reparaturdauer die Kosten in die Höhe treiben?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 884/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
- Datum: 29.04.2024
- Aktenzeichen: 12 U 884/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht
Eine Versicherung muss hohe Mietwagenkosten voll zahlen bei langen Reparaturzeiten wegen fehlender Ersatzteile.
- Die Klägerin darf das Geld fordern nach Vorlage neuer Verträge.
- Das Gericht erlaubt die Berechnung der Mietpreise nach Standardlisten.
- Einfache Internetangebote der Versicherung reichen als Gegenbeweis gegen Preise nicht aus.
- Der Autofahrer haftet nicht für lange Wartezeiten durch fehlende Bauteile.
- Zusatzkosten für Desinfektion und Fahrzeugzustellung sind im Einzelfall voll zu zahlen.
Wer trägt die Mietwagenkosten nach einem Autounfall?
Ein Verkehrsunfall ist für den Betroffenen oft erst der Anfang einer langen Auseinandersetzung. Neben der Reparatur des eigenen Fahrzeugs stellt sich meist sofort die Frage der Mobilität. Wer auf ein Auto angewiesen ist, nimmt sich einen Mietwagen. Doch wenn die Rechnung kommt, erleben viele Unfallopfer und die vermietenden Unternehmen eine böse Überraschung: Die gegnerische Versicherung kürzt die Erstattung der Mietwagenkosten oft massiv.
Genau dieser Konflikt beschäftigte das Oberlandesgericht Koblenz in einem wegweisenden Verfahren. Ein Mietwagenunternehmen stritt gegen eine Haftpflichtversicherung um einen Betrag von über 6.900 Euro. Der Fall zeigt exemplarisch, mit welchen Bandagen in der Unfallregulierung gekämpft wird – von der angeblich falschen Tarifwahl bis hin zum Vorwurf, die Reparatur habe viel zu lange gedauert. Das Gericht musste klären, ob Lieferengpässe bei der Reparaturdauer zu Lasten der Versicherung gehen und welche Anforderungen an die Abtretung von Forderungen zu stellen sind.
Am 29. April 2024 fällte der 12. Zivilsenat unter dem Aktenzeichen 12 U 884/22 ein Urteil, das die Rechte von Geschädigten und Mietwagenunternehmen stärkt. Die Richter stellten klar: Wenn Ersatzteile fehlen, darf der Geschädigte nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
Welche Rechtsgrundlage gilt für die Erstattung?
Die Basis für jeden Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach § 249 BGB ist der Unfallverursacher – und damit dessen Haftpflichtversicherung – verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Dies nennt man Naturalrestitution. Da eine tatsächliche Wiederherstellung durch den Schädiger meist nicht möglich ist, wandelt sich dieser Anspruch in einen Geldanspruch um. Der Geschädigte darf auf Kosten des Verursachers ein Ersatzfahrzeug anmieten.
Doch dieses Recht gilt nicht grenzenlos. Das Gesetz schreibt in § 254 BGB eine sogenannte Schadensminderungspflicht vor. Der Unfallgeschädigte muss den Schaden so gering halten, wie es ihm vernünftigerweise zugemutet werden kann….