Die Kosten für eine Videokonferenz bei Klagerücknahme am Landesarbeitsgericht Nürnberg trafen einen Kläger völlig unvorbereitet, nachdem er sein Verfahren vorzeitig beendet hatte. Da ausschließlich die Gegenseite digital zugeschaltet war, stellt sich nun die brisante Frage, wer die Video-Pauschale am Ende tatsächlich zahlen muss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Ta 35/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: LAG Nürnberg
- Datum: 16.05.2024
- Aktenzeichen: 5 Ta 35/24
- Verfahren: Beschwerde gegen Kostenrechnung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht
Nutzer einer Videoverbindung zahlen die Kostenpauschale selbst, auch wenn der Gegner die Klage zurücknimmt.
- Das Gericht ordnet die Kosten dem tatsächlichen Nutzer der Videotechnik zu.
- Ein Anwalt nutzte Video während der Gegner persönlich im Gericht erschien.
- Die Kosten folgen direkt der tatsächlichen Nutzung der technischen Verbindung.
- Der Kläger zahlt die Kosten für den Video-Einsatz der Gegenseite nicht.
Wer zahlt die Kosten für eine Videokonferenz bei Klagerücknahme?
In deutschen Gerichtssälen gehört die Hybrid-Verhandlung mittlerweile zum Alltag. Während eine Partei physisch auf der Richterbank Platz nimmt, schaltet sich die Gegenseite oft per Video zu. Doch was passiert, wenn der Prozess plötzlich endet, weil die Klage zurückgenommen wird? Wer trägt dann die Kosten für eine Videokonferenz bei Klagerücknahme? Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Nürnberg befassen. Es ging um einen scheinbar geringen Betrag von 15 Euro, doch dahinter verbirgt sich eine wichtige verfahrensrechtliche Grundsatzfrage: Muss derjenige, der den Prozess beendet, auch für technische Annehmlichkeiten zahlen, die nur die Gegenseite genutzt hat? Das Gericht fällte am 16.05.2024 (Az. 5 Ta 35/24) eine Entscheidung, die für Klarheit bei der Abrechnung von Online-Verhandlungen sorgt.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für die digitale Verhandlung?
Um den Streit zu verstehen, lohnt sich ein Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtskostengesetz (GKG). Seit der Einführung des § 128a ZPO haben Parteien das Recht, einen Antrag auf Teilnahme an der Verhandlung per Video zu stellen. Das Gericht gestattet dies in der Regel durch einen Beschluss. Diese technische Dienstleistung ist jedoch nicht immer kostenlos. Das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (KV-GKG) sieht unter der Nummer 9019 eine Auslagenpauschale nach dem KV-GKG vor. Für die Bereitstellung der Videokonferenztechnik fällt pauschal ein Betrag an – im vorliegenden Fall waren es 15,00 Euro.
Der Konflikt mit der allgemeinen Kostenregel
Das juristische Problem entsteht durch das Zusammenspiel dieser speziellen Gebühr mit den allgemeinen Regeln der Kostentragung. Wenn ein Arbeitnehmer oder eine andere klagende Partei eine Klage zurücknimmt, greift normalerweise § 269 Abs. 3 ZPO. Dieser besagt vereinfacht: Wer die Musik abbestellt, muss sie bezahlen. Derjenige, der die Klage zurücknimmt, trägt grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits. Die entscheidende Frage im Nürnberger Fall war: Gehört die Auslagenpauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen zu diesen allgemeinen Kosten, die der Zurücknehmende automatisch übernehmen muss?…