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Konkludente Abnahme durch den Einzug: Wann die Haftung für Mängel verjährt

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Eine konkludente Abnahme durch den Einzug in das neue Wohnhaus beschäftigte eine Baufamilie fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten. Obwohl die Eigentümer damals unter massivem wirtschaftlichem Druck in das unfertige Gebäude zogen, verweigert der Planer heute die Sekundärhaftung von dem Architekten. Kann eine solche Zwangslage den Beginn der Verjährung trotz schwerer Baumängel tatsächlich stoppen?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 U 55/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 02.03.2023
  • Aktenzeichen: 19 U 55/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bau- und Architektenrecht

Ein Hauseigentümer verliert seine Mängelansprüche, weil der Einzug in das Gebäude als Abnahme der Architektenleistung gilt.

  • Der Einzug zeigt dem Architekten die Zustimmung zum Bauwerk als im Wesentlichen fertige Leistung.
  • Mit dem Einzug beginnt die fünfjährige Frist für die Haftung des Architekten zu laufen.
  • Auch ein Umzug aus Zeitnot oder finanziellen Gründen ändert nichts an dieser rechtlichen Wirkung.
  • Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Architekt die Zahlung für Baumängel rechtmäßig verweigern.
  • Kurze Gespräche oder Schadensmeldungen an die Versicherung stoppen die ablaufende Frist für Mängelansprüche nicht.

Wann verjähren die Gewährleistungsansprüche nach einem Hausbau?

Der Traum vom Eigenheim endet oft nicht mit dem Einzug, sondern mit einem bösen Erwachen Jahre später. Wasserflecken an der Decke, Risse im Mauerwerk oder feuchte Keller sorgen regelmäßig für Streit zwischen Bauherren und den am Bau Beteiligten. In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um genau dieses Szenario: Eine Hausbesitzerin entdeckte mehr als fünf Jahre nach dem Einzug massive Mängel und forderte Schadensersatz von ihrem Architekten. Der Fall verdeutlicht ein existenzielles Risiko für jeden Bauherrn: Die Uhr für die Verjährung beginnt oft früher zu ticken, als Laien vermuten. Wer einfach in sein Haus einzieht, ohne ein förmliches Protokoll zu unterzeichnen, riskiert den Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche. Das Gericht musste klären, ob der reine Einzug bereits als sogenannte „konkludente Abnahme“ zu werten ist – selbst wenn im Haus noch Handwerker arbeiten.

Der Albtraum fünf Jahre nach dem Einzug

Die Geschichte beginnt im Jahr 2013. Ein Architekturbüro betreute den Neubau eines Wohnhauses. Bis Ende März 2013 waren die Arbeiten weitgehend abgeschlossen, und die Bauherrin zog in ihr neues Heim ein. Zwar fanden in den Monaten zuvor noch Mängelbeseitigungen und Begehungen statt, doch ab April 2013 waren nur noch kleinere Restarbeiten nötig. Fünf Jahre lang schien alles in Ordnung zu sein. Doch im April 2018 entdeckte die Bewohnerin tropfende Stellen an der Deckenverkleidung. Sie informierte das Architekturbüro. Die Planer reagierten sofort, besichtigten den Schaden und meldeten den Vorfall am 6. Mai 2018 ihrer Haftpflichtversicherung. Es folgten Ortstermine und Diskussionen über ein Sanierungskonzept. Die Hoffnung auf eine gütliche Einigung zerschlug sich jedoch im September 2018. Die Versicherung der Architekten lehnte eine Zahlung ab und berief sich auf die Verjährung….


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