Ein Autofahrer forderte die Erstattung der Transportkosten nach einem Unfall, um seinen Wagen aus einer hunderte Kilometer entfernten Werkstatt professionell heimzuholen. Die Versicherung kürzte die Zahlung massiv und verlangte, dass der Besitzer für die Rückführung seine eigene Urlaubszeit zur Schadensminderung nutzen müsse.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 C 432/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm
- Datum: 29.04.2024
- Aktenzeichen: 1 C 432/22
- Verfahren: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Ein Unfallverursacher zahlt die Transportkosten für die Rückführung eines reparierten Autos zum Wohnort.
- Ein Gutachter bestätigte die üblichen Preise für den Transport des Autos.
- Autofahrer müssen für die Abholung ihres Wagens keinen Urlaub opfern.
- Die Versicherung zahlt die restlichen Kosten für den Rücktransport vollständig.
- Kosten für den Transport des Mietwagens gehören zum ersatzpflichtigen Schaden.
Wer zahlt die Überführungskosten für das reparierte Auto?
Ein Verkehrsunfall ist schon ärgerlich genug. Doch oft beginnen die eigentlichen Probleme erst, wenn der Wagen in der Werkstatt steht – besonders, wenn der Unfallort weit vom Wohnort entfernt ist. Muss der Geschädigte sein repariertes Auto selbst abholen? Wer trägt die Kosten, wenn ein professioneller Transportdienst beauftragt wird? Und darf die gegnerische Versicherung pauschal kürzen?
Das Amtsgericht Pfaffenhofen hat in einem verbraucherfreundlichen Urteil klargestellt, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, ihre Freizeit oder ihren Urlaub zu opfern, um der Versicherung Geld zu sparen. In dem entschiedenen Fall ging es um die Erstattung der Transportkosten nach einem Unfall, die von der Gegenseite drastisch gekürzt worden waren.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie Versicherer oft versuchen, mit pauschalen Zahlungen davonzukommen, und stärkt die Rechte von Autofahrern, die auf eine professionelle Rückführung von dem Mietwagen oder dem eigenen Fahrzeug angewiesen sind.
Welche Rechte haben Unfallopfer bei weit entfernten Werkstätten?
Die rechtliche Basis für fast alle Schadenersatzprozesse nach Verkehrsunfällen ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach § 249 BGB gilt der Grundsatz der Naturalrestitution. Das klingt kompliziert, bedeutet aber schlicht: Der Unfallverursacher (und damit dessen Haftpflichtversicherung) muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nie passiert wäre.
Dazu gehört nicht nur die reine Reparatur des Blechschadens. Auch Nebenkosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall stehen, müssen ersetzt werden. Hierzu zählen in der Regel:
- Kosten für einen Sachverständigen
- Auslagen für einen Mietwagen
- Aufwendungen für die Fahrzeugüberführung zum Wohnort
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung, die Versicherungen gerne als Hebel für Kürzungen nutzen: die sogenannte Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Demnach darf der Geschädigte die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben. Er muss den wirtschaftlich vernünftigsten Weg wählen, um den Schaden zu beheben. Doch genau hier entzündet sich oft der Streit: Was ist vernünftig?…