Die Direktzahlung der Miete an den Vermieter wurde für einen Bewohner einer Notunterkunft zur Pflicht, nachdem dieser die Beträge über Monate nicht weitergeleitet hatte. Wenig später kürzte die Behörde seine monatliche Unterstützung wegen der Anrechnung einer Nebenkosten-Gutschrift, obwohl der Betroffene das Geld selbst nie erhalten hatte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 6 AS 125/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Datum: 05.02.2024
- Aktenzeichen: L 6 AS 125/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht
Ämter dürfen Miete direkt an Vermieter zahlen, wenn Bewohner das Geld nicht weiterleiten.
- Der Kläger zahlte nur einen kleinen Teil der Miete an die Stadt.
- Das Gericht erklärt die direkte Zahlung an den Vermieter für erlaubt.
- Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen senken die staatliche Hilfe im Folgemonat automatisch.
- Das Amt muss Mieter lediglich schriftlich über die neue Zahlung informieren.
Darf das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter überweisen?
Wenn ein Empfänger von Sozialleistungen seine Miete nicht weiterleitet, greift der Staat ein. In einem aktuellen Fall vor dem Hessischen Landessozialgericht ging es um einen Mann, der in einer Notunterkunft lebte und die pauschalen Kosten der Unterkunft und Heizung teilweise für sich behielt. Der Streit eskalierte, als das Jobcenter entschied, die Direktzahlung der Miete an den Vermieter wieder aufzunehmen und zudem ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung mit den laufenden Leistungen verrechnete.
Dieser Fall beleuchtet die Grenzen der finanziellen Selbstbestimmung im Sozialrecht und klärt, wann die Behörde die Kontrolle über die Zahlungsströme übernehmen darf. Besonders brisant ist die Frage, ob eine solche Maßnahme einen formalen Verwaltungsakt erfordert oder ob eine einfache Information genügt – ein Detail, das nun sogar das Bundessozialgericht beschäftigen wird.
Wann sind Kosten der Unterkunft und Heizung direkt zu zahlen?
Im deutschen Sozialrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung. Wer Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, früher Hartz IV) bezieht, erhält das Geld für den Lebensunterhalt sowie für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Regel auf das eigene Konto überwiesen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mündige Bürger ihre Miete selbstständig an den Vermieter weiterleiten.
Doch dieses Vertrauen ist nicht grenzenlos. Nach § 22 Abs. 7 SGB II kann und muss der Leistungsträger eingreifen, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Unterkunft nicht sichergestellt ist. Das bedeutet: Wenn die Gefahr besteht, dass das Geld für andere Dinge ausgegeben wird und dadurch Wohnungslosigkeit oder Schulden beim Energieversorger drohen, darf das Amt die Miete direkt an den Vermieter oder den Empfangsberechtigten überweisen.
Zusätzlich regelt § 22 Abs. 3 SGB II den Umgang mit Rückzahlungen und Guthaben. Erhält ein Leistungsberechtigter beispielsweise eine Erstattung aus einer Nebenkostenabrechnung, darf er dieses Geld nicht einfach behalten. Das Gesetz sieht vor, dass solche Rückflüsse die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Folgemonat mindern….