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Arbeitnehmerstatus beim Business Unit Manager: Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit

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Ein Projektentwickler für Solarparks beanspruchte jahrelang einen Dienstwagen und klagte schließlich auf den Arbeitnehmerstatus eines Business Unit Managers, nachdem das Finanzamt seine Honorare gepfändet hatte. Obwohl er fest in die Betriebsorganisation eingebunden schien, machte ein überraschendes Detail im Innenverhältnis die Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit zur alles entscheidenden Frage.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 106/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 25.05.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 106/22
  • Verfahren: Berufung zum Arbeitnehmerstatus
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht

Ein Projektmanager verliert Klage auf Arbeitslohn, da er trotz Dienstwagen als freier Mitarbeiter gilt.

  • Der Kläger gestaltete seine Arbeitszeit und Aufgaben ohne feste Weisungen der Firma frei.
  • Ein Dienstwagen, eigenes Büro und Visitenkarten beweisen allein noch kein festes Arbeitsverhältnis.
  • Die Firma muss keine internen Daten zur Vorbereitung des Prozesses an den Kläger liefern.
  • Ohne festen Mitarbeiterstatus entfallen Ansprüche auf Urlaubsbezüge, Lohnabrechnungen und ein offizielles Arbeitszeugnis.

Wann ist ein Business Unit Manager scheinselbständig?

Es klingt nach einer klassischen Karriere: Ein Mann fängt als „Business Unit Manager“ bei einem Unternehmen an, erhält Visitenkarten mit Firmenlogo, nutzt ein Büro am Firmensitz und fährt einen schicken Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Doch als das Verhältnis endet, steht plötzlich eine existenzielle Frage im Raum: War das überhaupt ein Arbeitsverhältnis?

Genau diesen Streit musste das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entscheiden. Ein Projektentwickler wollte nachträglich als Arbeitnehmer anerkannt werden. Es ging um viel Geld, offene Gehälter, Urlaubsabgeltung und erhebliche Steuerschulden. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen einem freien Mitarbeiter und einem festangestellten Manager ist – und dass ein Dienstwagen noch lange keinen Arbeitsvertrag macht.

Brisant war der Fall zudem durch einen ungewöhnlichen Akteur im Hintergrund: Das Finanzamt. Da der Manager hohe Steuerschulden hatte, pfändete die Behörde seine vermeintlichen Lohnansprüche und ermächtigte ihn, das Geld für den Fiskus einzuklagen. Das Gericht musste also nicht nur den arbeitsrechtlichen Status klären, sondern auch prozessuale Feinheiten der Zwangsvollstreckung prüfen.

Was unterscheidet einen Arbeitnehmer vom freien Mitarbeiter?

Die Unterscheidung zwischen einem Arbeitnehmer und einem freien Dienstleister ist im deutschen Arbeitsrecht von zentraler Bedeutung. Sie entscheidet über Sozialversicherungspflicht, Kündigungsschutz und Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die gesetzliche Grundlage liefert § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Norm definiert den Arbeitsvertrag, ist aber in der Praxis oft interpretationsbedürftig.

Der entscheidende Faktor ist die persönliche Abhängigkeit. Ein Arbeitnehmer kann seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten und seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen. Er ist in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers….


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