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Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld: Wann der Stichtag nicht gilt

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Ein Angestellter forderte vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht seinen Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld ein, nachdem er das Unternehmen per Aufhebungsvertrag vor dem November-Stichtag verließ. Trotz eines vertraglichen Ausschlusses bei vorzeitigem Ausscheiden wackelt die Wirksamkeit dieser Stichtagsregelung, sobald die Prämie eigentlich die erbrachte Arbeitsleistung belohnt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Sa 320/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 20.02.2024
  • Aktenzeichen: 3 Sa 320/22
  • Verfahren: Berufung zur Zahlung von Weihnachtsgeld
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Arbeitnehmer erhalten anteiliges Weihnachtsgeld für geleistete Monate trotz vorzeitigem Weggang vor dem November-Stichtag.

  • Die Sonderzahlung belohnt die erbrachte Arbeit und nicht nur die Firmentreue.
  • Der Mitarbeiter arbeitete im Kalenderjahr zehn Monate lang für das Unternehmen.
  • Ein Ausschluss wegen eines Stichtags im November benachteiligt den Mitarbeiter unangemessen.
  • Die Firma zahlt dem Kläger das Geld für die geleisteten Monate nach.

Wer hat Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld nach einer Kündigung?

Ein Weihnachtsgeld ist für viele Beschäftigte fester Bestandteil der Jahresplanung. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis kurz vor der Auszahlung endet? Genau diese Frage führte vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zu einem richtungsweisenden Streit. Ein langjähriger Mitarbeiter hatte das Unternehmen Ende Oktober verlassen – genau einen Monat vor dem vertraglich festgelegten Auszahlungszeitpunkt. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die komplette Zahlung mit Verweis auf eine sogenannte Stichtagsregelung in der Betriebsvereinbarung. Der Fall beleuchtet ein klassisches Dilemma im Arbeitsrecht: Ist das Weihnachtsgeld eine Belohnung für die Betriebstreue zum Auszahlungszeitpunkt oder eine Vergütung für die geleistete Arbeit im vergangenen Jahr? Die Antwort entscheidet oft über Tausende von Euro. Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer Stichtagsregelung, die Arbeitnehmer leer ausgehen ließ, wenn sie am Auszahlungstag nicht mehr im Betrieb waren. Das Gericht musste klären, ob eine solche Klausel mit den Grundrechten und den Geboten der Fairness vereinbar ist. Ein koordinierender Referent war bei einem großen Unternehmen beschäftigt. Im Zuge der Schließung einer Landesniederlassung einigten sich die Parteien auf einen Aufhebungsvertrag. Der Mann nutzte eine Option zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um eine höhere Abfindung zu erhalten, und schied offiziell mit Ablauf des 31. Oktober 2021 aus dem Unternehmen aus. Das böse Erwachen folgte im November. Das Unternehmen zahlte ihm kein Weihnachtsgeld. Die Begründung: In der geltenden Betriebsvereinbarung sei geregelt, dass nur derjenige Geld erhalte, der im November in einem Arbeitsverhältnis stehe. Da der Referent am 1. November nicht mehr angestellt war, sah sich der Arbeitgeber im Recht. Der Ex-Mitarbeiter wollte dies nicht akzeptieren. Er argumentierte, er habe zehn Monate lang für das Unternehmen gearbeitet und somit einen Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld erworben. Der Streit landete vor Gericht, wo das Sächsische Landesarbeitsgericht eine Entscheidung traf, die weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat….


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