Ein Projektmanager im Vertrieb forderte seinen vollen Anspruch auf die Zielvereinbarungsprämie in der Insolvenz, nachdem sein Arbeitgeber für zwölf Monate die Eigenverwaltung anmeldete. Dabei blieb offen, ob die Auszahlung der Prämie nach der Insolvenzeröffnung sicher ist oder ob der exakte Zeitpunkt seiner Arbeitsleistung alles verändert.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 Sa 341/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 08.08.2023
- Aktenzeichen: 8 Sa 341/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht
Mitarbeiter erhalten Bonus-Zahlungen für Zeiten vor der Insolvenz nur als einfache Forderungen ohne Vorrang.
- Mitarbeiter verdienen sich Boni Stück für Stück durch ihre tägliche Arbeit im Jahr.
- Nur der Anteil nach dem Start des Insolvenzverfahrens zählt als bevorzugte Zahlung.
- Das Weiterarbeiten nach dem Insolvenzantrag macht alte Bonus-Ansprüche nicht automatisch zu Vorrang-Zahlungen.
- Die Sonderregeln für Urlaubsansprüche gelten nicht für normale Leistungsprämien oder jährliche Boni.
- Eine einfache Bestätigung der Ziele garantiert keine volle Auszahlung trotz einer Firmenpleite.
Verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Zielvereinbarungsprämie in der Insolvenz?
Eine Insolvenz des Arbeitgebers ist für Beschäftigte immer ein Schock. Doch noch komplizierter wird die Situation, wenn es um variable Vergütungsbestandteile geht, die sich über lange Zeiträume aufbauen. Ein Projektmanager, der über Jahre hinweg erfolgreich für ein Unternehmen tätig war, musste diese schmerzhafte Erfahrung machen. Er stritt vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz um hohe Bonuszahlungen, die er als volle Auszahlung erwartete, während sein Arbeitgeber sich in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung befand.
Der Fall beleuchtet ein zentrales Problem im Arbeits- und Insolvenzrecht: Was passiert mit Boni, die vor der Insolvenz erarbeitet, aber erst danach fällig werden? Der Projektmanager verlangte die vollständige Zahlung von über 33.000 Euro. Das Unternehmen hingegen wollte nur den kleinen Teil zahlen, der zeitlich nach der Insolvenzeröffnung lag. Der Streit drehte sich im Kern um die Frage, ob der Anspruch auf die Zielvereinbarungsprämie in der Insolvenz als privilegierte Masseverbindlichkeit gilt oder als einfache Insolvenzforderung weitgehend wertlos wird.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.08.2023 (Az. 8 Sa 341/22) liefert hierzu eine detaillierte Anleitung, wie solche Forderungen aufzuteilen sind und erteilt der Hoffnung auf eine pauschale Vollzahlung eine klare Absage.
Was unterscheidet eine Masseverbindlichkeit von einer Insolvenzforderung?
Um den Konflikt zwischen dem Vertriebsexperten und seinem ehemaligen Arbeitgeber zu verstehen, ist ein Blick in die Systematik der Insolvenzordnung (InsO) notwendig. Wenn über das Vermögen eines Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wird, entsteht eine rechtliche Zäsur. Ab diesem Stichtag – im vorliegenden Fall der 18. Dezember 2020 – wird das Vermögen in zwei Kategorien unterteilt, was massive Auswirkungen auf die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in der Insolvenz hat….