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Abberufung eines Abfallbeauftragten: Wann eine Versetzung unzulässig ist

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Die Abberufung eines Abfallbeauftragten in einem städtischen Krankenhaus beendete nach vielen Jahren die verantwortungsvolle Spezialfunktion eines Ingenieurs der Entgeltgruppe 13 völlig überraschend. Sein Arbeitgeber versetzte ihn stattdessen kurzerhand in die strategische Projektkoordination, was die brisante Frage nach der Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit aufwirft.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 76/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
  • Datum: 27.10.2022
  • Aktenzeichen: 5 Sa 76/22
  • Verfahren: Berufung wegen Abberufung und Versetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber darf Abfallbeauftragte abberufen, muss ihnen aber gleichwertige Aufgaben mit passender Bezahlung übertragen.

  • Die Abberufung eines betrieblichen Abfallbeauftragten ist ohne Angabe wichtiger Gründe rechtlich zulässig.
  • Neue Tätigkeiten müssen dem bisherigen Gehalt und dem akademischen Niveau des Mitarbeiters entsprechen.
  • Der Arbeitgeber muss beweisen, dass neue Aufgaben tatsächlich der hohen Gehaltsgruppe entsprechen.
  • Reine Recherchearbeiten ohne eigene Entscheidungen genügen nicht für eine hohe tarifliche Eingruppierung.
  • Bestehende Verträge über zusätzliche Lehrtätigkeiten bleiben trotz einer Versetzung im Hauptjob weiterhin wirksam.

Darf der Arbeitgeber einen Betriebsbeauftragten für Abfall einfach abberufen und versetzen?

Es ist der Albtraum vieler langjähriger Angestellter im öffentlichen Dienst und in großen Unternehmen: Über Jahrzehnte hinweg hat man sich eine verantwortungsvolle Position erarbeitet, Spezialaufgaben übernommen und genießt das Vertrauen der Belegschaft. Doch dann ändert sich die Unternehmensstrategie. Plötzlich wird man von seiner Sonderfunktion entbunden, das Büro wird verlegt, und die neuen Aufgaben klingen auf dem Papier zwar noch wichtig, entpuppen sich in der Realität aber als reine Assistenzarbeiten ohne Entscheidungskompetenz.

Genau in dieser Situation befand sich ein 60-jähriger Diplom-Ingenieur in einem kommunalen Krankenhausunternehmen. Nach über 20 Jahren als Betriebsbeauftragter für Abfall wurde er von dieser Funktion abberufen. Was folgte, war die Zuweisung einer neuen Stelle im Projektmanagement, die der Mann als massive Herabstufung empfand. Der Streit eskalierte und landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg. Das Urteil ist ein Lehrstück darüber, wie weit das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht, wann eine Versetzung unwirksam ist und warum Titel auf der Visitenkarte nichts über die tatsächliche Wertigkeit einer Stelle aussagen.

Der Fall beleuchtet zwei zentrale Fragen des Arbeitsrechts: Wie leicht kann ein Arbeitgeber einen bestellten Beauftragten (wie den Abfallbeauftragten) wieder absetzen? Und was bedeutet eigentlich „gleichwertige Tätigkeit“ im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD)?

Welche Rechte haben Betriebsbeauftragte nach dem Gesetz?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man zunächst einen Blick auf die besonderen gesetzlichen Regelungen werfen, die für sogenannte Betriebsbeauftragte gelten. Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe oder Art der Tätigkeit besondere Risiken für die Umwelt verursachen, sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Fachleute zu bestellen….


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