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Urlaubsanspruch bei dem 3-plus-1-Arbeitsmodell: Wann Ihnen Abgeltung zusteht

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Ein Systemfahrer stritt um seinen Urlaubsanspruch bei dem 3-plus-1-Arbeitsmodell, nachdem er jahrelang drei Wochen arbeitete und eine Woche frei hatte. Sein Arbeitgeber hielt den gesetzlichen Mindesturlaub durch diese Freizeit für erledigt. Doch die Urlaubsgewährung in den freien Wochen hing an der überraschenden Frage nach der Deutlichkeit einer einzigen Vertragsklausel.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Sa 334/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 19.07.2023
  • Aktenzeichen: 7 Sa 334/22
  • Verfahren: Klage auf Bezahlung von Urlaub
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Arbeitgeber zahlt Geld für Urlaub, da Freizeitwochen den gesetzlichen Anspruch nicht wirksam ersetzen.

  • Verträge dürfen Urlaub nicht ohne klare Regeln mit freier Zeit verrechnen.
  • Chefs müssen Mitarbeiter ausdrücklich und rechtzeitig an ihren freien Urlaub erinnern.
  • Freie Tage ohne eine deutliche Ansage der Firma zählen nicht als Urlaub.
  • Der Fahrer bekommt nach Ende seiner Arbeit Geld für alle offenen Urlaubstage.

Haben Systemfahrer einen gesonderten Urlaubsanspruch bei dem 3-plus-1-Arbeitsmodell?

Das Arbeitsmodell ist in der Logistikbranche weit verbreitet: Drei Wochen lang sind Fernfahrer fast ununterbrochen auf Europas Straßen unterwegs, anschließend folgt eine Woche Freizeit. Dieses sogenannte „3-plus-1-Modell“ soll den Fahrern ermöglichen, regelmäßig für einen längeren Block zu ihren Familien zurückzukehren, die oft weit vom Standort des Arbeitgebers entfernt leben. Doch ist mit dieser freien Woche auch der gesetzliche Erholungsurlaub abgegolten?

Mit genau dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befassen. Ein Logistikunternehmen hatte in seinen Arbeitsverträgen festgelegt, dass der Urlaubsanspruch mit den freien Wochen bereits erledigt sei. Ein entlassener Fahrer sah das anders und forderte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses die Auszahlung von nicht genommenen Urlaubstagen. Der Fall deckt auf, wie schnell scheinbar pragmatische Branchenlösungen mit dem strengen deutschen Urlaubsrecht kollidieren können.

Das Urteil vom 19. Juli 2023 (Az. 7 Sa 334/22) ist ein Weckruf für die gesamte Transportbranche. Es zeigt deutlich, dass der Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung nicht durch pauschale Klauseln im Arbeitsvertrag ausgehebelt werden kann. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steht viel auf dem Spiel: Es geht um Tausende Euro Nachzahlung und die grundlegende Wirksamkeit von Standardverträgen.

Wie sah der Arbeitsvertrag des Systemfahrers konkret aus?

Der Konflikt entzündete sich an einem Arbeitsverhältnis, das von April 2020 bis April 2022 bestand. Ein 1974 geborener Mann arbeitete als Systemfahrer für ein Transportunternehmen. Vereinbart war ein Bruttogehalt von 2.150 Euro, ergänzt durch diverse Prämien. Der Arbeitsalltag war durch das oben genannte Rhythmus-Modell geprägt.

Der schriftliche Arbeitsvertrag enthielt zwei entscheidende Passagen, die später im Zentrum des Rechtsstreits stehen sollten. In § 4 des Vertrages hieß es:

„Die wöchentliche Arbeitszeit regelt sich durch das Fahrpersonalgesetz. 3 Wochen arbeiten dann eine Woche Freizeit….


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