Zwei Anwälte stritten über die Entstehung der Terminsgebühr nach monatelangen Telefonaten zur Beilegung eines bereits am Oberlandesgericht Frankfurt geführten Konflikts. Ein Jurist forderte trotzdem die volle Bezahlung, obwohl kein Beteiligter jemals einen Gerichtssaal betreten hatte. Offen bleibt, ob eine Besprechung mit einem anderen Prozessbevollmächtigten am Telefon tatsächlich die Kosten eines echten Verhandlungstermins auslöst.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 W 70/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 23.02.2024
- Aktenzeichen: 15 W 70/23
- Verfahren: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Anwaltsvergütung
Anwälte erhalten Gebühren für Telefonate über einen Vergleich auch ohne offiziellen Termin vor Gericht.
- Telefonate über eine Einigung gelten als Termin für das laufende Verfahren.
- Die Gegenseite muss ernsthaft über ein Ende des Streits verhandeln wollen.
- Auch Gespräche mit den Anwälten anderer Beteiligter lösen die zusätzliche Gebühr aus.
- Das Gericht bestätigte die Anwaltskosten trotz fehlender Sitzung im Gerichtssaal.
Wann fällt eine Terminsgebühr ohne Gerichtstermin an?
Ein Anwalt verlangt über 1.200 Euro Honorar für einen Gerichtstermin, der nie stattgefunden hat. Klingt absurd? Für viele Laien ist dies kaum nachvollziehbar, doch im deutschen Kostenrecht ist diese Konstellation keine Seltenheit. Genau über diese Frage musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden. Es ging um die Entstehung der Terminsgebühr in einem Fall, bei dem sich die Parteien außergerichtlich einigten, ohne dass die Richter im Sitzungssaal ein Urteil sprechen mussten. Der Streit entzündete sich an der Kostenfestsetzung nach einem vorzeitig beendeten Berufungsverfahren. Ein Mann hatte ursprünglich gegen zwei Parteien geklagt. Im Laufe des Verfahrens schloss er mit der zweiten beklagten Partei einen Vergleich. Daraufhin nahm er seine Berufung insgesamt zurück. Damit war der Rechtsstreit vor Gericht beendet. Doch die finanzielle Auseinandersetzung begann erst richtig. Die erste beklagte Partei, die an dem Vergleich direkt gar nicht beteiligt war, verlangte nun die Erstattung ihrer Anwaltskosten. Auf der Rechnung stand unter anderem eine sogenannte 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 1.215,60 Euro. Der ursprüngliche Berufungskläger weigerte sich strikt, diesen Posten zu übernehmen. Sein Argument war simpel: Es habe nie eine mündliche Verhandlung vor dem Senat gegeben. Wofür also eine Gebühr zahlen? Das Oberlandesgericht musste nun klären, ob bloße Telefonate und Briefe zwischen den Anwälten ausreichen, um die Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen auszulösen.
Was regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei der Terminsgebühr?
Um den Streit zu verstehen, lohnt ein Blick in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Gesetzgeber will verhindern, dass Anwälte unnötig auf streitigen Verhandlungen beharren, nur um ihr Honorar zu sichern. Deshalb belohnt das Gesetz auch das Bemühen um eine einvernehmliche Lösung ohne Richter. Nach dem Vergütungsverzeichnis (Nr. 3202 VV RVG) fällt eine Terminsgebühr nicht nur dann an, wenn der Anwalt im Gerichtssaal die Robe trägt….