Den Lohnanspruch bei einer Aufrechnung kürzte ein Arbeitgeber nach dem Ausscheiden eines Fahrlehrers fast vollständig, weil er ihm die Unterschlagung von Barzahlungen vorwarf. Trotz schwerer Vorwürfe über die Manipulation von einem Verwaltungsprogramm blieb fraglich, ob der Chef die gesetzliche Pfändungsfreigrenze dabei einfach ignorieren durfte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Sa 206/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 20.07.2023
- Aktenzeichen: 2 Sa 206/22
- Verfahren: Lohnklage nach Kündigung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Eine Fahrschule zahlt einem Mitarbeiter ausstehenden Lohn, weil sie angebliche Unterschlagungen nicht beweisen kann.
- Der Arbeitgeber warf dem Mann vor, Geld für Fahrstunden heimlich eingesteckt zu haben.
- Das Gericht zweifelte an den ungenauen Aussagen eines Zeugen zu diesen Barzahlungen.
- Eine andere Zeugin bestätigte, dass kostenlose Fahrstunden in der Firma üblich waren.
- Der Chef durfte das Gehalt auch wegen gesetzlicher Pfändungsregeln nicht einfach kürzen.
- Der Mitarbeiter erhält nun seinen Lohn für die Wochen vor seinem Ende im Betrieb.
Wer trägt die Beweislast bei einbehaltenem Lohn?
Ein Arbeitsverhältnis endet oft nicht im Frieden, sondern im Streit um das letzte Gehalt. Besonders brisant wird es, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung verweigert und dies mit schweren Vorwürfen begründet: Der Mitarbeiter habe ihn bestohlen oder Einnahmen unterschlagen. Genau dieses Szenario verhandelte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Ein langjähriger Bereichsleiter einer Fahrschule wartete vergeblich auf seine letzte Gehaltsabrechnung. Das Unternehmen behielt das Geld ein und behauptete, der Mann habe Einnahmen aus Fahrstunden in die eigene Tasche gewirtschaftet. Der Fall demonstriert eindrucksvoll, wie hoch die Hürden für Arbeitgeber sind, wenn sie einen Lohnanspruch bei einer Aufrechnung zu Fall bringen wollen. Es genügt nicht, einen Verdacht zu äußern oder vage Zeugen zu präsentieren. Wer den Lohn kürzt, muss den behaupteten Schaden lückenlos beweisen. Scheitert dieser Beweis, muss das Unternehmen nicht nur den Lohn nachzahlen, sondern trägt auch die oft erheblichen Prozesskosten.
Wann darf der Arbeitgeber den Lohn einbehalten?
Im Zentrum des Streits stand der Anspruch auf die Brutto-Vergütung gemäß § 611a BGB. Arbeitnehmer haben einen vertraglichen Anspruch auf die Bezahlung ihrer geleisteten Arbeit. Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung, muss er dafür einen triftigen rechtlichen Grund vorweisen. Das häufigste Mittel hierfür ist die sogenannte Aufrechnung (gemäß § 387 BGB). Dabei erklärt der Arbeitgeber: „Ich schulde dir zwar Lohn, aber du schuldest mir Schadensersatz – also verrechnen wir das.“ Doch der Gesetzgeber hat zum Schutz der Arbeitnehmer hohe Hürden errichtet. Eine Aufrechnung gegen das Arbeitseinkommen ist keineswegs unbegrenzt möglich. Hier greift der Pfändungsschutz. Gemäß § 394 BGB in Verbindung mit den §§ 850 ff. ZPO darf dem Arbeitnehmer nicht der gesamte Lohn genommen werden. Ihm muss mindestens das Existenzminimum verbleiben….