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Klage auf die Hausgeld-Zahlung: Warum Eigentümer ohne Einladung zahlen müssen

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Eine Eigentümerin in München wehrte sich gegen die Klage auf die Hausgeld-Zahlung, da sie über zwei Jahre lang keine einzige Einladung zu den Eigentümerversammlungen erhalten hatte. Doch selbst die fehlende Zustellung wichtiger Dokumente durch den Gerichtsvollzieher reichte nicht aus, um die Beschlüsse der Gemeinschaft sofort zu Fall zu bringen.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1295 C 13985/23 WEG

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 28.02.2024
  • Aktenzeichen: 1295 C 13985/23 WEG
  • Verfahren: Klage auf Hausgeldzahlung und Feststellung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Eine Eigentümerin zahlt rückständiges Hausgeld trotz fehlender Versammlungseinladung, da die Beschlüsse weiterhin gültig bleiben.

  • Fehlende Einladungen machen Beschlüsse nur anfechtbar, führen aber nicht direkt zur Unwirksamkeit.
  • Die Hausverwaltung bewies den Zugang der Unterlagen durch Postbelege und Protokolle des Geschäftsführers.
  • Ihre Teilnahme an Abstimmungen widerlegte die Behauptung, sie habe von den Beschlüssen nichts gewusst.
  • Das Gericht verpflichtete die Eigentümerin auch zur Zahlung der künftigen Hausgelder für 2024.
  • Zusätzlich muss die Eigentümerin für Mahnkosten, Verzugszinsen und die gegnerischen Anwaltskosten aufkommen.

Wer muss zahlen, wenn die Einladung zur Eigentümerversammlung fehlt?

Es ist ein klassisches Szenario in deutschen Mehrfamilienhäusern, das oft vor dem Gericht endet: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fordert rückständige Hausgelder, doch der betroffene Eigentümer weigert sich zu zahlen. Das häufigste Argument ist dabei die Unwissenheit. Wer behauptet, keine Einladung zur Versammlung oder keine Protokolle erhalten zu haben, fühlt sich oft im Recht, die Zahlungen zurückzuhalten. Doch ist eine Klage auf die Hausgeld-Zahlung wirklich chancenlos, nur weil ein Brief angeblich nicht ankam?

Das Amtsgericht München musste sich in einem detaillierten Verfahren mit genau dieser Frage beschäftigen. Eine Sondereigentümerin aus München stand einer Forderung von über 4.000 Euro gegenüber. Sie argumentierte, sie habe von den Beschlüssen nichts gewusst, da ihr die Post nicht zugegangen sei. Die Entscheidung des Gerichts zeigt deutlich, wie hoch die Hürden für Eigentümer sind, sich mit dem Argument der fehlenden Postzustellung aus der Verantwortung zu ziehen, und welche strengen Regeln für die Anfechtung der WEG-Beschlüsse gelten.

Welche gesetzlichen Pflichten gelten für Eigentümer und Verwaltung?

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt das Miteinander in einer Eigentümergemeinschaft streng. Im Zentrum steht dabei die Finanzierung der Wohnanlage. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, das sogenannte Hausgeld zu zahlen. Dies basiert in der Regel auf einem Wirtschaftsplan, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für ein Jahr kalkuliert. Ergänzend dazu wird jährlich eine Jahresabrechnung erstellt, aus der sich Nachzahlungen oder Guthaben ergeben.

Damit diese Zahlungsverpflichtungen rechtswirksam werden, müssen die Eigentümer darüber Beschlüsse fassen. Hier kommt der Verwalter ins Spiel. Er muss zur Eigentümerversammlung einladen und die Beschlüsse protokollieren….


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