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Ersatz für eine Abwendung der Versorgungssperre: Wann Mieter Geld zurückerhalten

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Ein Gewerbemieter in Stuttgart forderte Ersatz für eine Abwendung der Versorgungssperre, nachdem er die Schulden seines Vermieters beim Energieversorger kurzerhand selbst beglich. Die Erstattung der Kosten bleibt ungewiss, da er eigenmächtig handelte und nun die privaten Gesellschafter der Vermieter-GbR für die Fernwärme haftbar machen will.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 O 160/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Stuttgart
  • Datum: 26.06.2025
  • Aktenzeichen: 19 O 160/24
  • Verfahren: Klage auf Kostenersatz
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Gesellschaftsrecht

Vermieter zahlen Mietern vorgestrecktes Geld zurück, wenn Mieter eine drohende Heizungssperre durch eigene Zahlungen verhindern.

  • Der Vermieter verletzte seine Pflicht zur Sicherstellung der Wärmeversorgung und Wasserversorgung im Gebäude.
  • Die Mieterin zahlte 20.000 Euro direkt an den Versorger zur Abwendung einer Sperre.
  • Das Gericht wertet diese Zahlung als notwendige Ausgabe zum Erhalt der nutzbaren Mieträume.
  • Neben der Firma haften auch die Gesellschafter persönlich für die Rückzahlung des Betrags.
  • Kosten für den eigenen Anwalt bekommt die Mieterin in diesem Fall nicht erstattet.

Muss der Vermieter Ersatz für eine Abwendung der Versorgungssperre leisten?

Ein Szenario, das jeden Gewerbetreibenden in Panik versetzt: Der Energieversorger kündigt an, Strom, Wasser oder Fernwärme abzustellen. Nicht etwa, weil man selbst die Rechnungen nicht bezahlt hätte, sondern weil der Vermieter die Vorauszahlungen nicht weitergeleitet hat. Genau in dieser Zwangslage befand sich eine Gewerbemieterin, die in einem Stuttgarter Objekt Geschäftsräume angemietet hatte. Um den Betrieb nicht einstellen zu müssen, griff sie tief in die eigene Tasche und überwies 20.000 Euro direkt an den Versorger. Doch bekommt man dieses Geld vom säumigen Vermieter zurück? Das Landgericht Stuttgart musste in einem aktuellen Urteil klären, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein Mieter Ersatz für eine Abwendung der Versorgungssperre fordern kann. Der Fall offenbart die feinen juristischen Unterschiede zwischen einer Mängelbeseitigung und dem sogenannten Aufwendungsersatz nach einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Zudem verdeutlicht das Urteil, wie weit die Haftung von Gesellschaftern einer Vermieter-GbR reicht. Das Gericht entschied am 26. Juni 2025 zugunsten der Mieterin (Az. 19 O 160/24). Die Entscheidung ist eine Warnung an Vermieter, ihre Zahlungspflichten gegenüber Versorgern ernst zu nehmen, und zugleich ein Leitfaden für Mieter, wie sie in Notsituationen ihre Ansprüche sichern.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für den Aufwendungsersatz nach dem Paragraph 539 BGB?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) notwendig. Im Mietrecht gibt es verschiedene Wege, wie ein Mieter Geld vom Vermieter fordern kann. Die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage ist hierbei oft entscheidend für den Erfolg einer Klage. Grundsätzlich ist der Vermieter gemäß § 535 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehört bei Gewerberäumen in der Regel auch die Versorgung mit Heizenergie und Wasser, sofern dies vertraglich so vereinbart ist….


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