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Entgeltfortzahlung bei einer neuen Erkrankung: Wann die Frist erneut beginnt

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Monteur forderte die Entgeltfortzahlung bei einer neuen Erkrankung, nachdem er 42 Tage wegen eines Knieunfalls fehlte und direkt nach seiner Kündigung Rückenbeschwerden meldete. Trotz der völlig anderen Diagnose verweigerte die Firma das Geld und verlangte den Beweis für eine Genesung zwischen den beiden Leiden.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 154/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
  • Datum: 16.12.2025
  • Aktenzeichen: 5 Sa 154/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Arbeitnehmer erhalten bei direkt aufeinanderfolgenden Krankheiten nur einmal sechs Wochen lang Lohnfortzahlung.

  • Verschiedene Krankheiten ohne Pause zählen rechtlich als ein einziger langer Fall.
  • Ein neuer Geldanspruch entsteht erst bei echter Gesundheit vor der nächsten Krankheit.
  • Eine neue Krankmeldung sofort nach dem alten Attest weckt Zweifel beim Chef.
  • Der Angestellte muss die Pause zwischen zwei Krankheiten im Prozess genau beweisen.
  • Widersprüchliche Aussagen des Mitarbeiters führen im Prozess zum Verlust des Geldes.

Wann beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer neuen Erkrankung von vorn?

Es ist der Albtraum vieler Arbeitgeber und eine häufige Streitfrage im Arbeitsrecht: Ein Mitarbeiter fällt wochenlang aus, die gesetzliche Lohnfortzahlung von sechs Wochen läuft ab – und pünktlich am nächsten Tag folgt eine neue Krankschreibung mit einer völlig neuen Diagnose. Beginnt die Zahlungspflicht nun von vorn? Oder handelt es sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall?

Genau diese Frage musste das Thüringer Landesarbeitsgericht klären. Im Zentrum stand ein Monteur, der erst wegen eines Arbeitsunfalls am Knie und unmittelbar danach wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben war. Der Fall zeigt exemplarisch, wie streng die Gerichte die Einheit des Verhinderungsfalls prüfen und welche hohen Hürden Arbeitnehmer überwinden müssen, wenn sie die Erschöpfung der sechswöchigen Frist verhindern wollen.

Das Gericht fällte ein wegweisendes Urteil darüber, wer beweisen muss, dass die erste Krankheit tatsächlich beendet war, bevor die zweite begann. Für den betroffenen Arbeitnehmer endete der Streit teuer: Er erhielt kein Geld für die zweite Krankheitsphase.

Was geschah zwischen dem Monteur und seinem Arbeitgeber?

Die Geschichte begann im Frühjahr 2022 in Thüringen. Ein Mann hatte erst am 1. März 2022 eine neue Stelle als Monteur angetreten. Sein Vertrag sah einen Stundenlohn von 17 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden vor. Doch das Arbeitsverhältnis stand unter keinem guten Stern.

Bereits am zweiten Arbeitstag, dem 2. März 2022, erlitt der neue Mitarbeiter einen Arbeitsunfall. Er verletzte sich am Knie. Die Folge war eine lückenlose Krankschreibung, die bis zum Ostermontag, dem 18. April 2022, andauerte. Bis zu diesem Zeitpunkt leistete der Arbeitgeber – beziehungsweise die Berufsgenossenschaft – die gesetzlich vorgesehenen Zahlungen.

Die verdächtige Wendung kurz vor Fristende

Während der Monteur noch krankgeschrieben war, spitzte sich die Lage zu. Am Gründonnerstag, dem 14. April 2022, rief der Mann in der Firma an. Er teilte mit, dass die Knieprobleme fortbestünden und er nach Ostern, am 19….


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