Viele Angehörige befassen sich mit dem finanziellen Rückgriff des Sozialamts (dem sogenannte Forderungsübergang, bei dem der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Elternteils auf den Sozialhilfeträger übergeht) beim Elternunterhalt für das Pflegeheim. Dank der 100.000-Euro-Grenze bleibt das eigene Vermögen meist unberührt, doch bei der Einkommensberechnung bestimmen rechtliche Faktoren, ob Sie unterhaltspflichtig sind.
Das Wichtigste im Überblick
- Kinder haften für Pflegekosten der Eltern erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von über 100.000 €.
- Maßgeblich für diese Grenze ist das jährliche Gesamteinkommen im sozialrechtlichen Sinn. Entscheidend ist nicht einfach das Bruttoeinkommen, sondern das Einkommen nach den sozial‑ bzw. steuerrechtlich zulässigen Abzügen (z.B. Werbungskosten).
- Die Einkommensgrenze gilt nur für Sie persönlich – das Gehalt Ihres Ehepartners zählt hier nicht mit.
- Zur privaten Altersvorsorge können Unterhaltspflichtige in der Praxis häufig bis zu etwa 5% ihres Bruttoeinkommens zusätzlich als angemessene Vorsorge berücksichtigt bekommen. Die genaue Höhe wird aber immer im Einzelfall geprüft.
- Beim selbstgenutzten Eigenheim wird lediglich ein angemessener Wohnwert statt der tatsächlichen Marktmiete als Einkommen angerechnet.
- Sie sind gegenüber dem Sozialamt nur auskunftspflichtig, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ihr jährliches Einkommen die Grenze von 100.000 € überschreiten könnte.
Müssen Kinder für die Pflegekosten der Eltern aufkommen?
„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“ (§ 1601 BGB)
Ein Schreiben des Sozialamts führt bei vielen Angehörigen zu Besorgnis. Wenn die Rente der Eltern nicht ausreicht, um die Kosten für das Pflegeheim zu decken, prüft der Staat eine Unterhaltspflicht der Kinder (Verwandtenunterhalt gemäß § 1601 BGB). Viele Betroffene befürchten in diesem Zusammenhang eine erhebliche finanzielle Belastung. Dies trifft oft Personen, die gleichzeitig für den Unterhalt der eigenen Kinder aufkommen müssen und nun mit den Pflegekosten der Eltern konfrontiert werden. Häufig ist die Besorgnis unbegründet. Die rechtliche Situation hat sich seit dem 1. Januar 2020 grundlegend geändert. Mit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes hat der Gesetzgeber eine wesentliche Neuregelung vorgenommen. Während früher der Grundsatz der generationenübergreifenden Solidarität weitgehend galt, ist die Haftung der Kinder heute die Ausnahme. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass der Elternunterhalt für das Pflegeheim oft zu einer Überforderung führte und die familiären Beziehungen belastete. Ziel der Reform war es, Planungssicherheit zu schaffen. Das Ergebnis ist eine klare Trennlinie: Nur wer wirklich sehr gut verdient, muss sich beteiligen. Für die breite Mitte der Gesellschaft übernimmt die Solidargemeinschaft – also der Steuerzahler – den offenen Betrag (Subsidiaritätsprinzip, also der Grundsatz, dass der Staat erst einspringt, wenn die private Vorsorge und familiäre Unterhaltspflichten nicht ausreichen), wenn die Pflegeversicherung und das Vermögen der Eltern aufgebraucht sind. Dennoch fordern Sozialämter weiterhin Daten an, um Ansprüche zu prüfen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und die Vorzüge des Angehörigen-Entlastungsgesetzes sicher zu nutzen….