Wird Ihnen nach einer Kündigung ein Abwicklungsvertrag angeboten, ist Vorsicht geboten. Wer das Dokument ohne vorherige Prüfung unterzeichnet, riskiert empfindliche Einbußen beim Arbeitslosengeld oder verzichtet auf berechtigte finanzielle Ansprüche. Eine detaillierte Analyse der Vertragsinhalte entscheidet darüber, ob Sie das Unternehmen mit einer fairen Kompensation verlassen. Arbeitnehmer in Deutschland erhalten bei einer Kündigung im Durchschnitt eine Abfindung von rund 14.300 Euro, wie eine Auswertung des Fachportals Haufe zeigt. Die tatsächliche Höhe ist jedoch kein Festpreis, sondern hängt maßgeblich davon ab, wie konsequent der Arbeitnehmer seine Rechte vertritt und das Erstangebot nachverhandelt. Dieser Artikel zeigt auf, worauf Sie bei der Durchsicht achten müssen, wie Sie eine Sperrfrist vermeiden und wann die Unterstützung durch einen Experten sinnvoll ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsnatur: Der Vertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht selbst, sondern regelt die Abwicklung einer bereits erfolgten Kündigung.
- Sperrzeit-Risiko: Auch diese Vertragsform kann eine zwölfwöchige Sperre beim Arbeitslosengeld auslösen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
- Klageverzicht: Unterschreiben Sie erst, wenn die Wirksamkeit der Kündigung geklärt ist. Ein Verzicht ist endgültig.
- Abfindungshöhe: Das erste Angebot des Arbeitgebers markiert meist nur die Untergrenze der Verhandlungen.
- Schriftform: Aufgrund des enthaltenen Klageverzichts ist die Einhaltung der Schriftform zur Rechtssicherheit zwingend geboten.
- Kostenlose Ersteinschätzung: Lassen Sie Ihren Entwurf von uns prüfen, um eine fundierte Einschätzung zu erhalten.
Inhalt und Besonderheiten des Abwicklungsvertrags
Im Kern dient der Vertrag dazu, Rechtssicherheit für beide Parteien zu schaffen und langwierige Prozesse vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden. Typischerweise werden folgende Aspekte geregelt:
- Klageverzicht: Der zentrale Punkt für den Arbeitgeber – Sie verpflichten sich, keine Kündigungsschutzklage zu erheben.
- Abfindung: Genaue Festlegung der Summe sowie des Zeitpunkts der Auszahlung.
- Arbeitszeugnis: Festschreibung einer bestimmten Note und einer wohlwollenden Schlussformulierung.
- Freistellung: Regelung zur bezahlten Beurlaubung bis zum Vertragsende.
- Urlaub und Überstunden: Klärung, ob diese in Freizeit gewährt oder finanziell abgegolten werden.
Wichtiger Hinweis zur Form: Zwar gilt für den Abwicklungsvertrag – anders als für den Aufhebungsvertrag – nicht unmittelbar die strenge gesetzliche Schriftform des § 623 BGB. Da er jedoch fast immer einen Klageverzicht enthält, der einen wesentlichen Teil der Beendigung darstellt, fordern Rechtsprechung und Literatur aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes die Einhaltung der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht kann im Streitfall unwirksam sein.
Vermeidung der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Ein häufiger Irrtum ist, dass nur Aufhebungsverträge zu Sanktionen führen. Tatsächlich kann auch die Zustimmung zu einem Abwicklungsvertrag als aktive Mitwirkung an der Beendigung des Jobs gewertet werden. Das Bundessozialgericht (Az. B 11 AL 35/03 R) hat entschieden, dass die Arbeitsagentur gemäß § 159 SGB III eine Sperre verhängen kann, wenn der Arbeitnehmer durch den Klageverzicht an der Lösung des Verhältnisses mitwirkt. Die finanziellen Einbußen sind gravierend: Bis zu zwölf Wochen ohne Leistungsbezug und eine Kürzung der Gesamtanspruchsdauer um ein Viertel….