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Versetzung in einen Springerpool: Wann kein Anspruch auf Abfindung besteht

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Gegen die Versetzung in einen Springerpool für die Psychiatrie wehrte sich eine erfahrene Krankenschwester nach der Schließung ihrer Klinik in Saarbrücken. Die Fachkraft forderte stattdessen die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan, obwohl ihr der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung bei vollem Gehalt anbot.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Sa 43/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Saarbrücken
  • Datum: 26.06.2024
  • Aktenzeichen: 1 Sa 43/23
  • Verfahren: Klage auf Abfindung und Entschädigung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Krankenschwester erhält keine Abfindung, weil der Arbeitgeber sie wirksam in eine andere Klinik versetzt.

  • Die Klinikschließung erlaubt die Versetzung der Mitarbeiterin an einen anderen Arbeitsort.
  • Der Sozialplan schließt Geldzahlungen aus, wenn der Arbeitgeber eine gleichwertige Stelle anbietet.
  • Die vorsorgliche Kündigung bleibt unwirksam, weil die Versetzung rechtlich Bestand hat.
  • Der Schutz älterer Mitarbeiter durch den Erhalt ihrer Arbeitsplätze begründet keine Altersdiskriminierung.
  • Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Versetzung aufgrund einer früheren, bindenden Entscheidung.

Darf der Arbeitgeber eine Krankenschwester in den Springerpool versetzen?

Klinikschließungen sind für das betroffene Personal fast immer mit drastischen Einschnitten verbunden. Wenn ein ganzer Standort dichtmacht, stehen Arbeitgeber vor der Wahl: Kündigungen aussprechen oder das Personal an anderen Standorten unterbringen. Doch was passiert, wenn eine hochspezialisierte Fachkraft plötzlich fachfremd eingesetzt werden soll? Genau dieser Konflikt beschäftigte das Landesarbeitsgericht Saarbrücken. Im Zentrum des Streits stand eine langjährig beschäftigte Krankenschwester, die sich gegen ihre Versetzung in einen Springerpool wehrte und stattdessen eine hohe Abfindung forderte.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen dem Erhalt von Arbeitsplätzen und der Zumutbarkeit neuer Aufgaben ist. Eine erfahrene Pflegekraft, die seit Jahrzehnten auf der Intensivstation und in der Inneren Medizin tätig war, sollte plötzlich in der Psychiatrie aushelfen – und das als Springer. Sie sah darin eine unzulässige Herabstufung und verlangte Entschädigung. Das Gericht musste klären, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers so weit reicht und ob der Sozialplan hier greift.

Das Ende einer Ära am Standort Saarbrücken

Die Geschichte beginnt mit einer unternehmerischen Entscheidung, die das Leben vieler Angestellter veränderte. Eine kirchliche Stiftung, die als großer Klinikverbund agiert, beschloss die Schließung ihres Standorts in Saarbrücken zum 31. März 2023. Das Ziel war klar definiert: Am alten Standort sollten keine Arbeitsplätze verbleiben. Doch die Stiftung wollte Kündigungen vermeiden und setzte auf die Verteilung des Personals auf andere Häuser.

Betroffen war unter anderem eine examinierte Krankenschwester, die bereits seit 1986 für das Unternehmen tätig war. Die Frau hatte sich über die Jahre hochgearbeitet und eine zweijährige Fachweiterbildung für die Innere Medizin und Intensivmedizin absolviert….


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