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Wahlberechtigung der Matrix-Führungskräfte: Wer bei der Betriebsratswahl mitwählt

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Die Wahlberechtigung der Matrix-Führungskräfte löste bei einer Betriebsratswahl heftigen Streit aus, nachdem drei Manager ihre Stimmen ausschließlich aus der Ferne abgaben. Fraglich blieb, ob digitale Anweisungen über hunderte Kilometer ausreichen, um als fest integrierter Teil der lokalen Belegschaft zu gelten.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 TaBV 98/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 22. Januar 2024
  • Aktenzeichen: 16 TaBV 98/23
  • Verfahren: Wahlanfechtung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Externe Vorgesetzte dürfen den Betriebsrat mitwählen, wenn sie Mitarbeiter im Betrieb fachlich führen.

  • Führungskräfte gehören zum Betrieb, sobald sie den Mitarbeitern dort fachliche Anweisungen geben.
  • Ein eigener Arbeitsplatz vor Ort ist für das aktive Wahlrecht nicht mehr nötig.
  • Vorgesetzte brauchen keine Erlaubnis für Kündigungen, um als wahlberechtigt zu gelten.
  • Die Anleitung von Mitarbeitern über Videoanrufe macht Vorgesetzte zum Teil des Betriebs.
  • Eine mögliche Wahlberechtigung in mehreren Betrieben verzerrt das demokratische Wahlergebnis nicht.

Dürfen Matrix-Führungskräfte den Betriebsrat wählen?

In modernen Konzernen lösen sich klassische Hierarchien zunehmend auf. Vorgesetzte sitzen nicht mehr im Eckbüro nebenan, sondern führen ihre Teams über hunderte Kilometer hinweg per Video-Call und E-Mail. Diese sogenannte Matrixorganisation stellt das deutsche Arbeitsrecht vor gewaltige Herausforderungen. Besonders brisant wird es, wenn Betriebsratswahlen anstehen. Wer darf wählen? Nur wer physisch vor Ort ist? Oder auch der Chef, der formal in München sitzt, aber sein Team in Frankfurt steuert?

Genau diese Frage musste das Hessische Landesarbeitsgericht klären. Ein Arbeitgeber hatte die Wahl der Arbeitnehmervertretung angefochten, weil sogenannte Matrix-Führungskräfte mitgewählt hatten. Der Streit berührt die Grundfesten der betrieblichen Mitbestimmung und zeigt, wie schwer sich das Gesetz mit der digitalen Arbeitswelt tut.

Der Auslöser: Ein Streit um 94 Führungskräfte

Der Fall spielte sich in einem Unternehmen mit fünf verschiedenen Betrieben ab. Im Fokus stand der Betrieb „Region Mitte“. Hier organisierte der Wahlvorstand im Frühjahr 2022 die regelmäßigen Wahlen zum Betriebsrat. Die Wählerliste, die am Ende am Schwarzen Brett hing, war jedoch deutlich länger als vom Unternehmen erwartet.

Die Geschäftsführung hatte dem Wahlvorstand ursprünglich eine Liste mit 899 wahlberechtigten Personen übergeben. Der Wahlvorstand aber ergänzte diese Liste eigenmächtig. Am Ende standen 997 Namen darauf. Der Zankapfel waren 94 spezifische Personen: Es handelte sich um sogenannte Matrix-Führungskräfte.

Diese Manager waren arbeitsvertraglich anderen Betrieben des Konzerns zugeordnet. Sie saßen räumlich oft ganz woanders. Dennoch übten sie fachliche Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitarbeitern im Betrieb „Region Mitte“ aus. Sie führten Zielvereinbarungsgespräche, genehmigten Urlaube oder gaben fachliche Anweisungen – alles über digitale Kanäle oder sporadische Besuche.

Bei der Wahl am 9. Juni 2022 gaben neun dieser Führungskräfte ihre Stimme ab. Das Wahlergebnis war knapp….


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