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Telefonwerbung durch eine Krankenkasse: Haftung für unzulässige Werbeanrufe

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Telefonwerbung durch eine Krankenkasse brachte Kunden um ihre alten Verträge, weil externe Vermittler die nötigen Unterschriften für einen Wechsel kurzerhand fälschten. Vor dem Landgericht Konstanz stellte sich die Frage, ob das Unternehmen für das illegale Vorgehen seiner beauftragten Dienstleister überhaupt selbst haften muss.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 O 6/16 KfH

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Konstanz
  • Datum: 02.06.2016
  • Aktenzeichen: 9 O 6/16 KfH
  • Verfahren: Unterlassungsklage
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht

Eine Krankenkasse darf Kunden nicht ohne Erlaubnis anrufen oder Mitgliedschaften ohne Vertrag bestätigen.

  • Die Krankenkasse muss für jeden Werbeanruf eine ausdrückliche Erlaubnis beweisen.
  • Die Kasse haftet auch für illegale Werbeanrufe von beauftragten Firmen.
  • Begrüßungsschreiben ohne echten Beitritt sind verboten und belästigen die Kunden.
  • Die Versicherung darf alte Verträge nicht ohne echte Vollmacht des Kunden kündigen.
  • Bei Verstößen drohen der Krankenkasse hohe Geldstrafen oder sogar Haftstrafen.

Was ist bei Telefonwerbung durch eine Krankenkasse erlaubt?

Das Telefon klingelt, und am anderen Ende meldet sich eine freundliche Stimme, die zu einem Wechsel der Krankenversicherung rät. Was harmlos klingt, ist oft der Beginn einer rechtlichen Grauzone. Immer wieder versuchen Unternehmen, durch aggressive Methoden neue Kunden zu gewinnen – oft ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Spielregeln. Besonders brisant wird es, wenn dabei nicht nur unerwünscht angerufen wird, sondern anschließend auch unbestellte Vertragsbestätigungen im Briefkasten landen oder sogar bestehende Versicherungen ohne das Wissen der Betroffenen gekündigt werden.

Genau mit einem solchen Fall musste sich das Landgericht Konstanz befassen. Eine bundesweit tätige gesetzliche Krankenkasse hatte externe Dienstleister beauftragt, um neue Mitglieder zu werben. Die Methoden der beauftragten Firmen gingen jedoch weit über das Erlaubte hinaus. Ein eingetragener Verein, der als Wettbewerbshüter fungiert, ging gegen diese Praktiken vor. Er warf der Körperschaft vor, systematisch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen zu haben.

Im Zentrum des Streits standen grundlegende Fragen des Verbraucherschutzes: Wie muss eine wirksame Einwilligung in die Telefonwerbung nachgewiesen werden? Darf sich ein Unternehmen herausreden, wenn die beauftragten Subunternehmer Gesetze brechen? Und wie ist es zu bewerten, wenn im Namen eines Verbrauchers eine Kündigung ohne eine Vollmacht ausgesprochen wird? Das Urteil vom 2. Juni 2016 setzt hier klare Grenzen.

Welche Gesetze regeln die Werbung am Telefon?

Der Gesetzgeber hat strenge Hürden für die sogenannte Kaltakquise gegenüber Privatpersonen errichtet. Nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt ein einfacher Grundsatz: Ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung ist der Anruf verboten. Der Gesetzgeber wertet solche Anrufe als unzumutbare Belästigung. Es reicht nicht aus, dass ein Verbraucher „vielleicht“ Interesse haben könnte. Die Erlaubnis muss aktiv und vor dem Anruf erteilt worden sein….


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