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Wiedereinsetzung bei einer Anhörungsrüge: Warum Angaben zur Frist stimmen müssen

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Ein verurteilter Rechtsanwalt beantragte die Wiedereinsetzung bei einer Anhörungsrüge, nachdem er die gesetzliche Wochenfrist zur Einlegung seines Antrags versäumt hatte. Sein eigener Verteidiger lieferte zwei widersprüchliche Daten für den Erhalt des Beschlusses, wodurch die Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung eine überraschende Wendung nahm.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 StRR 511/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 26.02.2024
  • Aktenzeichen: 203 StRR 511/23
  • Verfahren: Wiedereinsetzungsantrag nach Anhörungsrüge
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht

Ein Verurteilter erhält keine neue Frist, wenn sein Anwalt widersprüchliche Angaben zum Erhalt des Beschlusses macht.

  • Widersprüchliche Angaben verhindern den Nachweis eines unverschuldeten Fehlers.
  • Der Verurteilte muss für Fehler seines Verteidigers bei Fristen voll einstehen.
  • Maßgeblich für die Frist ist der Moment der persönlichen Kenntnis durch den Verurteilten.
  • Bloße Behauptungen über Krankheit ohne Beweise reichen für eine neue Frist nicht aus.
  • Besondere Sorgfaltspflichten gelten, wenn der Verurteilte selbst als Rechtsanwalt arbeitet.

Wann scheitert die Wiedereinsetzung bei einer Anhörungsrüge durch widersprüchliche Angaben?

Das deutsche Strafprozessrecht kennt kaum Erbarmen, wenn es um Fristen geht. Ein einziger Fehler, ein verpasster Tag oder eine ungenaue Formulierung können darüber entscheiden, ob ein Urteil überprüft oder endgültig rechtskräftig wird. Besonders dramatisch wird es, wenn der Betroffene selbst vom Fach ist. Genau dieser Konstellation widmete sich das Bayerische Oberste Landesgericht in einer Entscheidung vom 26. Februar 2024. Im Zentrum stand ein verurteilter Rechtsanwalt, dessen Verteidiger sich in Widersprüche verstrickte. Der Fall zeigt exemplarisch, wie hoch die Hürden für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind und warum das Gericht bei der Glaubhaftmachung keine zweite Chance gewährt.

Der Beschluss (Az. 203 StRR 511/23) beleuchtet die strikten Anforderungen an die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO. Er demonstriert, dass selbst bei einer behaupteten Krankheit des Verteidigers keine Nachsicht gewährt wird, wenn die vorgetragenen Daten nicht schlüssig sind. Für Juristen und juristisch interessierte Laien ist dieser Fall eine Warnung: Wer im ersten Versuch ungenau vorträgt, verspielt oft die letzte Chance auf eine Korrektur.

Welche verfahrensrechtliche Vorgeschichte führte zum Streit?

Die juristische Auseinandersetzung begann lange vor dem hier besprochenen Beschluss. Ein Mann, der selbst als Rechtsanwalt tätig ist, war strafrechtlich verurteilt worden. Gegen dieses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth legte er Revision ein. Dies ist ein statthaftes Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf rechtliche Fehler überprüft wird, ohne dass neue Tatsachen verhandelt werden.

Am 22. Januar 2024 verwarf der Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts diese Revision als unbegründet. Dies geschah durch einen Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO – eine gängige Methode, wenn das Revisionsgericht die Revision für offensichtlich unbegründet hält. Damit wäre das Verfahren eigentlich beendet und das Urteil rechtskräftig gewesen….


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