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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Welche Strafe droht?

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hat durch die verschärfte Rechtslage schnell ernste Folgen. Bereits ein einfaches Schubsen kann als tätlicher Angriff zählen – dafür gibt es keine Geldstrafe mehr, sondern fast immer einen Eintrag im Führungszeugnis. Wo verläuft die Grenze zur Straftat und wie können Sie sich gegen den Vorwurf verteidigen?

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf einen Blick

  • Der „tätliche Angriff“ (§ 114 StGB) sieht zwingend eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten vor – eine Geldstrafe ist gesetzlich nicht mehr möglich.
  • Bereits Schubsen oder das Werfen von Gegenständen genügt für diesen Tatbestand, selbst wenn der Beamte nicht getroffen oder verletzt wird.
  • Bloßes „Sich-schlaff-machen“ gilt meist nicht als strafbarer Widerstand, während aktives Muskelanspannen oder Losreißen als Gewalt gewertet wird.
  • Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen ist im Grundsatz auch dann strafbar, wenn dem Polizisten nur ein einfacher Beurteilungsfehler unterläuft – nur bei schwerwiegenden, evidenten Rechtsverstößen (z.B. willkürlichem oder grob rechtswidrigem Amtshandeln) kann ausnahmsweise eine körperliche Gegenwehr in Betracht kommen, sonst sind Rechtsbehelfe zu nutzen.
  • Der verschärfte Strafschutz gilt über § 115 StGB auch für Feuerwehr und Rettungskräfte ab Beginn des Einsatzes (inklusive Anfahrt).
  • Eine Verurteilung nach § 114 StGB führt wegen der Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten häufig zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Ausnahmen sind aber möglich, etwa wenn im Bundeszentralregister noch keine weitere Strafe eingetragen ist oder das Gericht ausnahmsweise eine niedrigere Strafe verhängt.

Warum drohen bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte heute hohe Strafen?

Eine Verkehrskontrolle eskaliert. Ein Wort gibt das andere, Sie fühlen sich ungerecht behandelt, machen eine Handbewegung oder schubsen den Beamten im Affekt zur Seite. Was früher als Ungehorsam oder kleine Rangelei galt, führt heute oft zu einem rechtlichen Verfahren. Plötzlich finden Sie Post im Briefkasten mit dem Vorwurf einer schweren Straftat. Die Verschärfung des Strafrechts im Jahr 2017 hat die rechtliche Lage massiv verändert. Der Gesetzgeber reagierte damals auf eine erhitzte Debatte über Gewalt gegen Einsatzkräfte. Die Folge: Die Hürden für eine Verurteilung sanken, die Strafen stiegen drastisch. Ein bloßes Schubsen kann Sie heute ins Gefängnis bringen – theoretisch sogar, wenn niemand verletzt wurde. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) verzeichnete für das Jahr 2023 einen deutlichen Anstieg der Fälle in diesem Bereich – konkrete Fallzahlen variieren je nach Deliktsgruppe und werden jährlich neu veröffentlicht. Sie müssen exakt verstehen, was Ihnen vorgeworfen wird. Die Grenze ist hauchdünn: Auf der einen Seite steht eine mögliche Geldstrafe, auf der anderen eine zwingende Freiheitsstrafe. Diese Trennlinie verläuft genau zwischen 2 Paragraphen des Strafgesetzbuches.

Was ist der Unterschied zwischen § 113 StGB und § 114 StGB?

Die Staatsanwaltschaft unterscheidet in der Anklage penibel zwischen 2 Normen. Unsere Rechtsanwälte analysieren diese Details genau, um die passende Verteidigungsstrategie für Sie zu entwickeln. Dabei klären wir, ob eine Störung der Maßnahme oder ein Angriff auf die Person vorliegt.

Wann liegt Widerstand nach § 113 StGB vor?

„Wer einem Amtsträger bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 113 Abs….


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