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Rückforderung des Elterngeldes: Wann Ansprüche nach 7 Jahren verjähren

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Eine Mutter erhielt die Rückforderung des Elterngeldes erst sieben Jahre nach der vorläufigen Auszahlung, als die Behörde plötzlich eine vierstellige Summe zurückverlangte. Ob die jahrelange Untätigkeit einen Vertrauensschutz bewirkt oder die Verjährung der Erstattungsforderung noch gar nicht begonnen hat, blieb bis zuletzt ungewiss.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 2 EG 1/23 D

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 12.07.2023
  • Aktenzeichen: L 2 EG 1/23 D
  • Verfahren: Berufung gegen Rückforderung von Elterngeld
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht / Elterngeldrecht

Eine Mutter muss Elterngeld trotz siebenjähriger Pause der Behörde nach einer Endabrechnung vollständig zurückzahlen.

  • Vorläufig gezahltes Geld darf die Behörde auch nach vielen Jahren noch zurückfordern.
  • Die Frist für die Rückzahlung startet erst mit dem endgültigen Brief der Behörde.
  • Langes Schweigen der Behörde allein befreit Eltern nicht von der Pflicht zur Rückzahlung.
  • Eltern können eine endgültige Entscheidung über ihr Elterngeld auch jederzeit selbst einfordern.
  • Die Behörde verliert ihren Anspruch nicht allein durch langes Warten auf das Geld.

Wann verjährt die Rückforderung des Elterngeldes?

Es ist der Albtraum vieler junger Eltern: Das Kind ist längst aus dem Gröbsten raus, die Schulzeit hat begonnen, und plötzlich liegt ein Brief der Elterngeldstelle im Briefkasten. Der Inhalt ist brisant. Die Behörde fordert Tausende Euro zurück – für einen Zeitraum, der fast ein Jahrzehnt zurückliegt. Genau dieses Szenario erlebte eine Mutter aus Hamburg. Sie sollte über 3.000 Euro erstatten, obwohl die ursprüngliche Zahlung sieben Jahre zurücklag.

Der Fall landete vor dem Landessozialgericht Hamburg. Im Kern ging es um die Frage, wie lange eine Behörde Zeit hat, um eine vorläufige Bewilligung zu korrigieren und zu viel gezahltes Geld zurückzuverlangen. Das Urteil vom 12.07.2023 (Az. L 2 EG 1/23 D) liefert eine harte, aber rechtlich eindeutige Antwort für alle Leistungsempfänger, die auf eine „automatische“ Verjährung hoffen.

Der Fall: Eine Rechnung nach sieben Jahren

Die Geschichte begann im Jahr 2015. Eine Mutter beantragte Elterngeld für ihr Kind. Die zuständige Behörde bewilligte die Leistung zunächst nur vorläufig. Mit einem Bescheid vom 30.04.2015 erhielt die Hamburgerin monatlich 1.800 Euro für den Zeitraum von März 2015 bis Februar 2016. Eine solche vorläufige Entscheidung ist üblich, wenn das genaue Einkommen im Bezugszeitraum noch nicht feststeht.

Ein Jahr später, im April 2016, erließ die Behörde intern einen endgültigen Feststellungsbescheid. Die Berechnung ergab: Der Frau standen eigentlich nur rund 15.240 Euro zu, ausgezahlt wurden jedoch über 18.300 Euro. Die Differenz von 3.106,19 Euro forderte die Elterngeldstelle zurück.

Das Problem war jedoch die Zustellung. Die Mutter gab an, von diesem Bescheid aus dem Jahr 2016 nie etwas erfahren zu haben. Erst im Februar 2022 – also fast sechs Jahre nach der internen Berechnung und sieben Jahre nach der ersten Zahlung – erhielt sie eine Zahlungsaufforderung. Erst jetzt wurde ihr eine Kopie des ursprünglichen Rückforderungsbescheids zugesandt.

Die Betroffene wehrte sich sofort….


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